Gemäß DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 16 und der jährlich veröffentlichten Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollten alle Beschäftigten die allgemein empfohlenen Schutzimpfungen erhalten haben.
Alle nach 1970 geborene Beschäftigte müssen gemäß Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 – 14 Infektionsschutzgesetz), welches am 1. März 2020 in Kraft trat, der Praxisinhaberin / dem Praxisinhaber bis zum 31.07.2022 einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (2 Impfungen) nachweisen. Die ursprüngliche Frist bis zum 31.07.2021 wurde um ein Jahr verlängert. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nach dem Infektionsschutzgesetz mussten ab dem 15.03.2022 alle Personen, die alle in Zahnarztpraxen tätigen Personen eine einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht, die mit dem 31. Dezember 2022 auslief.
Zum Patientenschutz empfiehlt die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) jedoch jährliche Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 und Influenza. Für erforderlich erachtet die Kommission Impfungen gegen Mumps und Röteln sowie gegen Varizellen nach Risikobewertung.
Bei regelmäßiger Behandlung von Kindern wie in kieferorthopädischen Praxen oder speziellen Kinder-Zahnarztpraxen sind Vorsorgeuntersuchungen gegenüber Bordetella pertussis, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizella-Zoster-Virus zu veranlassen. Bei nicht ausreichendem Immunschutz ist die Impfung anzubieten.
Die STIKO-Empfehlungen finden Sie hier.