Nach der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ sollten alle Beschäftigten gegen Diphterie und Tetanus geschützt sein.
Alle nach 1970 geborene Beschäftigte müssen gemäß Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 – 14 Infektionsschutzgesetz), welches am 1. März 2020 in Kraft trat, dem Praxisinhaber bis zum 31.07.2022 einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Die ursprüngliche Frist bis zum 31.07.2021 wurde um ein Jahr verlängert. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nach dem Infektionsschutzgesetz mussten ab dem 15.03.2022 alle Personen, die in Zahnarztpraxen tätig waren, gegen COVID 19 entweder geimpft oder genesen (im Sinne des § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes) sein. Dies galt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das COVID 19 geimpft werden können. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht lief mit dem 31. Dezember 2022 aus.
Zum Patientenschutz empfiehlt die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) jedoch Impfungen gegen COVID-19 ebenso wie gegen Influenza. Für erforderlich erachtet die Kommission Impfungen gegen Mumps und Röteln sowie gegen Varizellen nach Risikobewertung.
Bei regelmäßiger Behandlung von Kindern wie in kieferorthopädischen Praxen oder speziellen Kinder-Zahnarztpraxen sind Vorsorgeuntersuchungen gegenüber Bordetella pertussis, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizella-Zoster-Virus zu veranlassen. Bei nicht ausreichendem Immunschutz ist die Impfung anzubieten.