Alle nach 1970 geborene Beschäftigte müssen gemäß Masernschutzgesetz, welches am 1. März 2020 in Kraft trat, dem Praxisinhaber bis zum 31.07.2022 einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Die ursprüngliche Frist bis zum 31.07.2021 wurde um ein Jahr verlängert.
Nach § 20a des aktuellen Infektionsschutzgesetzes müssen seit dem 15.03.2022 alle Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, entweder geimpft oder genesen (im Sinne des § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes) sein. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Ausführliche Informationen finden Sie unter Immunitätsnachweise für Zahnärzte und ihr Personal – Übersicht.
Nach der Richtlinie des Robert Koch-Instituts „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ sollten alle Beschäftigten gegen Diphterie und Tetanus geschützt sein.
Bei regelmäßiger Behandlung von Kindern wie in kieferorthopädischen Praxen oder speziellen Kinder-Zahnarztpraxen sind Vorsorgeuntersuchungen gegenüber Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizella-Zoster-Virus zu veranlassen. Bei nicht ausreichendem Immunschutz ist die Impfung anzubieten.