Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Infektionshygienische Überwachung

Die infektionshygienische Überwachung von Zahnarztpraxen auf der Grundlage von § 23 Absatz 6 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgt durch die Gesundheitsämter. Zur infektionshygienischen Überwachung gehören neben Aspekten der Keimminderung – wie beispielsweise die Desinfektion von Händen und Flächen – weitere Aspekte der Infektionsprävention.

Im Gegensatz dazu ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) in Schleswig-Holstein für die Überwachung nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zuständig. Dazu gehört die Einhaltung der Verpflichtungen im Hinblick auf das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (beispielsweise Reinigungs-Desinfektions-Geräte / Thermodesinfektoren und Sterilisatoren) und die ordnungsgemäße Durchführung der hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten.

Informationen zu den Schwerpunkten der Überwachung des LASG und der Gesundheitsämter sind in dem folgenden Merkblatt „Überwachung von Medizinprodukten und Infektionshygiene in Zahnarztpraxen“ zu finden.

Besonderheiten der Überwachung des Gesundheitsamtes des Kreises Plön finden Sie hier.

1. Allgemeine Angaben

Ist eine Hygienebeauftragte / ein Hygienebeauftragter in der Praxis erforderlich?

Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt bei der Praxisbetreiberin /dem Praxisbetreiber. Diese / dieser kann die einzelnen Aufgaben z. B. Aufbereitung an einzelne Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter delegieren.

Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer / eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.

Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.

Qualifikation des Personals für die Hygiene- und Medizinprodukteaufbereitung – Sachkundenachweis

Informationen zu dieser Frage finden Sie in diesem Beitrag.

Ist eine externe Hygieneberatung hilfreich?

Die Anforderungen aus Medizinprodukte- und Infektionsschutzrecht werden in den Bundesländern unterschiedlich umgesetzt; die Unterschiede sind teilweise erheblich.

Wenn ein Beratungsunternehmen, welches auch in anderen Bundesländern tätig ist, eine Schulung durchführt, können sich die Angaben der Referentinnen und Referenten von den Vorgaben im eigenen Bundesland unterscheiden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Beratung durch kommerzielle Unternehmen (Dentaldepots oder Industrievertreter) nicht zu dem gewünschten Erfolg führt.

Ist ein praxisbezogener Hygieneplan vorhanden?

Die Zahnärztekammer rät zur Verwendung des Musterhygieneplans der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ), der neben einem Desinfektionsplan alle für die Zahnarztpraxis notwendigen Arbeitsanweisungen umfasst und eine Risikobewertung der Medizinprodukte beinhaltet. Verwenden Sie bitte immer die aktuelle Fassung des BZÄK/DAHZ-Musterhygieneplans, die letzte Aktualisierung in der Praxis sollte nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Den Musterhygieneplan und eine Ausfüllanleitung sowie eine Arbeitsanweisung zur Bearbeitung des Hygieneplans mit Adobe Reader XI finden Sie im Internet unter www.dahz.org. Der Musterhygieneplan kann direkt am Bildschirm bearbeitet werden. Ausführliche Informationen zur Aufbereitung finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden.

Der Hygieneplan der Praxis mit den standardisierten Arbeitsanweisungen muss für die Beschäftigten zur Einsichtnahme ausliegen, ausgehängt werden oder auf dem PC zur Verfügung stehen.

Ist die KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ bekannt?

Die Empfehlung der Kommission für Infektions­prävention in medi­zini­schen Ein­rich­tungen und in Ein­rich­tungen und Unter­nehmen der Pflege und Ein­gliederungs­hilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut finden Sie hier. Diese Empfehlung wird nicht mehr aktualisiert. Das RKI verweist bezüglich fachspezifischer Fragestellungen grundsätzlich auf die Expertise der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ).

Ist ein Reinigungs- und Desinfektionsplan vorhanden?

Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist in dem oben genannten BZÄK/DAHZ- Muster- hygieneplan enthalten. Wenn dieser auf die Bedürfnisse der Praxis (eingesetzte Verfahren, Präparate etc.) angepasst wurde, sind die Anforderungen erfüllt.

Diese Auffassung beruht auf den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250:
Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Biostoffverordnung (BioStoffV) und des Patientenschutzes gemäß §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 der TRBA 250 enthält Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans.

Art der Eingriffe

Wenn das Behandlungsspektrum zahnärztlich-chirurgische/oralchirurgische Eingriffe mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss umfasst, z. B. Implantationen oder Wurzelspitzenresektionen, sind höhere Anforderungen einzuhalten. Eine Zusammenstellung finden Sie auf dem Merkblatt „Eingriffe mit erhöhten Anforderungen in Zahnarztpraxen“.

Werden jährlich arbeitsplatzbezogene Unterweisungen nach der Technischen Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ durchgeführt?

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt auch für sonstige Personen (z. B. Praktikanten).

Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben.

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (z. B. ZQMS) zu dokumentieren und von der/dem Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

 

2. Personalhygiene / Personalschutz

Wurde eine Betriebsärztin bzw. ein Betriebsarzt benannt?

Die Praxisbetreiberin / der Praxisbetreiber muss die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Praxis regeln. Dazu bietet Ihnen die Zahnärztekammer durch einen Rahmenvertrag mit dem Unternehmen TECOM Consult, Waren (Müritz) die Möglichkeit, einen Betreuungsvertrag zur Regelbetreuung mit günstigen Konditionen abzuschließen.

Wenn Sie einen solchen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, haben Sie das Unternehmen TECOM für die betriebsärztliche Betreuung als Teil der BuS-Betreuung beauftragt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Darüber hinaus sind Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei bestimmten Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Dies ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich, die regelmäßig und in größerem Umfang Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen (Behandlung, Assistenz bei derselben, auch sporadisch „Springer“ oder Aufbereitung von Medizinprodukten, sonstige Tätigkeiten mit möglichem Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen, z. B. Reinigungsarbeiten, Arbeiten im zahnärztlichen Praxislabor).  Die Vorsorge erfolgt im Ermessen der durchführenden Betriebsärztin / des Betriebsarztes, früher wurde sie nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 durchgeführt.

Gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Vorsorge (z. B. Feuchtarbeit,  Bildschirmarbeit) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ausführliche Informationen zu den Anforderungen und Fristen können Sie hier nachlesen.

Der Arbeitgeber kann einen Arbeits- oder Betriebsmediziner benennen und dort die Vorsorge in Auftrag geben. In einigen Praxen wird dem Personal die Auswahl des Betriebsmediziners freigestellt.

Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Hepatitis B geimpft?

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten* mit humanpathogenen Organismen soll den Beschäftigten eine Hepatitis B-Impfung angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn die / der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Grund für diese Impfung ist, dass die aktive Immunisierung den sichersten Schutz vor einer Hepatitis B- Virusinfektion bietet.

Beschäftigte müssen allerdings in die Impfung einwilligen. Im Arbeitsschutz gibt es nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales keine Impfpflicht. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

Wenn diese präventive Maßnahme der Impfung entfällt, sind technische Schutzmaßnahmen wie z. B. Absaugen von biologischen Arbeitsstoffen (Blut, Speichel) bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten unmittelbar am Entstehungsort sowie persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung besonders wichtig.

* Unter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen versteht man Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Gefahr von Verspritzen und  Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HBV); dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung und Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Anhang Teil 2 ArbMedVV (G42)).

Wurden Standardimpfungen (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern bei nach 1970 Geborenen, COVID-19, Influenza, etc.) durchgeführt?

Gemäß DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 16 und der jährlich veröffentlichten Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollten alle Beschäftigten die allgemein empfohlenen Schutzimpfungen erhalten haben.

Alle nach 1970 geborene Beschäftigte müssen gemäß Masernschutzgesetz  (§ 20 Abs. 8 – 14 Infektionsschutzgesetz), welches am 1. März 2020 in Kraft trat, der Praxisinhaberin / dem Praxisinhaber bis zum 31.07.2022 einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (2 Impfungen) nachweisen. Die ursprüngliche Frist bis zum 31.07.2021 wurde um ein Jahr verlängert. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nach dem Infektionsschutzgesetz mussten ab dem 15.03.2022 alle Personen, die alle in Zahnarztpraxen tätigen Personen eine einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht, die mit dem 31. Dezember 2022 auslief.

Zum Patientenschutz empfiehlt die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) jedoch jährliche Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 und Influenza. Für erforderlich erachtet die Kommission Impfungen gegen Mumps und Röteln sowie gegen Varizellen nach Risikobewertung.

Bei regelmäßiger Behandlung von Kindern wie in kieferorthopädischen Praxen oder speziellen Kinder-Zahnarztpraxen sind Vorsorgeuntersuchungen gegenüber Bordetella pertussis, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizella-Zoster-Virus zu veranlassen. Bei nicht ausreichendem Immunschutz ist die Impfung anzubieten.

Die STIKO-Empfehlungen finden Sie hier.

Aufbereitung von Dienstkleidung

Die Dienstkleidung kann kontaminiert und verschmutzt werden durch

  • Aerosol, Tröpfchen und Spritzer während der Behandlung
  • direkten und indirekten Kontakt mit Patienten sowie mit kontaminierten Materialien, Gegenständen oder Flächen
  • Reinigungs- und Wartungsarbeiten
  • unsachgemäße Aufbewahrung /Lagerung

Der Wechsel der textilen Praxiskleidung (Dienstkleidung) hat mindestens zweimal wöchentlich zu erfolgen. Ein täglicher Wechsel ist empfehlenswert. Bei sichtbarer Verschmutzung (z. B. Blut) muss die Praxiskleidung nach Beendigung der Behandlung des Patienten gewechselt und wie Schutzbekleidung aufbereitet werden.

Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zum Waschen nach Hause mitgenommen werden.

Die Aufbereitung textiler Schutzkleidung oder von Abdecktüchern in der Zahnarztpraxis wird wegen des hohen Aufwandes nicht empfohlen. Der DAHZ empfiehlt daher Einmalmaterial
oder Fremdaufbereitung in einer Wäscherei, die desinfizierende Waschverfahren einsetzt.

Textile Praxiskleidung, die bei nicht kontaminationsrelevanten Tätigkeiten getragen wurde, kann auch im Haushalt gewaschen werden. Die Wäsche sollte bei mindestens 60 °C mit Vollwaschmittel erfolgen.

Weitere Informationen zur Praxiswäsche finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 12.

Welcher Personalschutz ist erforderlich?

Die persönliche Schutzausrüstung des Personals dient dazu, Patientinnen / Patienten und Angehörige des zahnärztlichen Teams vor Kontamination durch Aerosol und Tröpfchen, den direkten Kontakt mit Patientinnen / Patienten bei der Behandlung, benutzte Materialien und Gegenstände sowie bei Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsarbeiten zu schützen.

Schutzkleidung ist erforderlich:

  • Bei Behandlung von Patientinnen / Patienten, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht. Die Schutzkleidung ist unmittelbar nach der Behandlung zu wechseln. In solchen Fällen empfiehlt es sich, Einmal-Schutzkleidung zu verwenden.
  • Bei Tätigkeiten, bei denen damit zu rechnen ist, dass die Kleidung durchnässt wird. In solchen Fällen sind flüssigkeitsdichte Schürzen anzulegen.
  • Bei offenen Verletzungen an den Unterarmen. In solchen Fällen ist langärmelige Schutzkleidung mit engem Armabschluss zu tragen.
  • Bei zahntechnischen Arbeiten, bei denen eine Verschmutzung der Arbeitskleidung zu erwarten ist.

Zur Schutzausrüstung gehören:

  • Schutzkittel, Schürzen
  • OP-Hauben
  • Schutzhandschuhe
  • Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken Typ IIR, Atemschutz / FFP2- und FFP3-Masken
  • Schutzbrillen und Schutzschilde

Ausführliche Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, siehe Kapitel 13.

 

3. Händedesinfektion / Händereinigung

Ausstattung des Handwaschbeckens

Folgende Anforderungen gelten für Händewaschplätze in Zahnarztpraxen:

  • Zulauf für warmes und kaltes Wasser
  • Armaturen mit handkontaktloser Bedienung, z. B. haushaltsübliche Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel, die mit dem Handgelenk bedienbar sind, oder Wasserfreigabe mittels Fuß- oder Knieauslösung
  • Wandmontierter Spender für Händedesinfektionsmittel ohne Handkontakt bedienbar
  • Wandmontierter Spender für Handwaschpräparat ohne Handkontakt bedienbar
  • Einmalhandtücher und Sammelbehälter für gebrauchte Handtücher (Papierkorb bzw. Plastiksack) mit regelmäßiger Entleerung, alternativ Retraktivspender mit automatischem Handtuchvorschub
  • Hautpflegemittel in Spendern oder Tuben;
    die Bereitstellung ist auch in Umkleiden oder Pausenräumen möglich
  • Hautschutz- und Händehygieneplan

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Handwaschbecken ohne Überlauf

Ist die Installation eines Handwaschbeckens ohne Überlauf in einer Zahnarztpraxis erforderlich?

Die Kommission für Krankenhaushygiene am Robert Koch-Institut (KRINKO) empfiehlt, bei einer Neueinrichtung oder wesentlichen Umgestaltung eines Handwaschplatzes auf ein Handwaschbecken ohne Überlauf zu achten. Der Verzicht auf einen Überlauf im Waschbecken sei nicht nur hygienisch plausibel, sondern der kolonisierte Überlauf sei als Ursache einer Häufung von Serratia liquefaciens Infektionen identifiziert worden.

Die Begründung bezieht sich auf den Bereich des Krankenhauses, denn die KRINKO stützt ihre Empfehlung auf einen Artikel, in welchem die Autoren von der Verwendung von Waschbecken mit Überlauf in Krankenhäusern abraten. Hintergrund war eine schwere Erkrankung einer Patientin in Folge einer Vitamin-C-Infusion, die mit Serratia kontaminiert war. Als Herkunft des Erregers konnte ein Waschbecken-Überlauf ausgemacht werden.

Serratia liquefaciens Infektionen kommen eher in Bereich von Krankenhäusern vor und sind in Zahnarztpraxen unwahrscheinlich. Serratia gehört zu den Enterobakterien und siedelt sich bevorzugt in der Darmflora an. Der Keim ist vor allem ein Erreger von Infektionen, die während eines Krankenhausaufenthalts auftreten, sowie ein opportunistischer Erreger, der Personen mit geschwächtem Immunsystem befällt.

Vor diesem Hintergrund halten wir die Umrüstung bestehender Handwaschplätze für nicht erforderlich. Bei einer Neueinrichtung oder wesentlichen Umgestaltung von Handwaschplätzen wäre der KRINKO-Empfehlung nach einem ausreichend groß dimensionierten, tief ausgeformten Handwaschbecken ohne Überlauf zu folgen.

Rechtsgrundlage: KRINKO-Empfehlung (2016) „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens„

Händehygiene, Schmuck und Fingernägel

Die Hände des Personals sind nach Auffassung der Fachleute des Robert Koch-Instituts das wichtigste Übertragungsvehikel von Krankheitserregern. Deshalb gehört die Händehygiene zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen. Sie dient sowohl dem Schutz des Patienten als auch dem Schutz des Behandlungsteams.

Ringe, Uhren und andere Schmuckgegenstände an Händen und Unterarmen dürfen bei Untersuchung und Behandlung nicht getragen werden. Zudem würde die sachgerechte Händehygiene behindert.

Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.

Personen, die Arbeiten durchführen, bei denen eine Händedesinfektion erforderlich ist (Behandlung von Patienten, Assistenz bei der Behandlung, Aufbereitung von Medizinprodukten), müssen bei diesen Arbeiten auf künstliche, gegelte oder lackierte Nägel verzichten.

Nach Informationen der Berufsgenossenschaft haben Studien ergeben, dass es nachweislich im Bereich künstlicher Fingernägel zu einer stärkeren Kolonisation mit krankmachenden Bakterien und Pilzen kommt als bei natürlichen Nägeln. Auch nach hygienischer Händedesinfektion war die Keimbelastung im Vergleich bei Personen mit künstlichen Fingernägeln deutlich höher. In unterschiedlichen Studien sei festgestellt worden, dass künstliche Fingernägel eine entscheidende Rolle bei der Übertragung von Krankheitserregern beziehungsweise Auslöser von nosokomialen Infektionen seien.

Bei der Verwendung von farbigem Lack soll es sich ähnlich verhalten: Verschmutzungen werden womöglich leicht übersehen und schon nach kurzer Zeit können Risse in der Lackierung die Wirksamkeit der Händedesinfektion herabsetzen. Möglich ist auch, dass die Händedesinfektion aus Rücksicht auf die perfekt modellierten Fingernägel weniger gründlich ausfällt.

Anforderungen an Händedesinfektionsmittel

Für die routinemäßige Händedesinfektion sollen Präparate mit kurzer Einwirkzeit (z. B. alkoholische Präparate) bevorzugt werden, die folgende Kriterien erfüllen:

  • zugelassen als Arzneimittel oder Biozid
  • VAH-Zertifizierung zur Händedesinfektion (VAH – Verbund für Angewandte Hygiene)
  • HBV-/HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie).

Gegebenenfalls kann bei Zusatz von rückfettenden Substanzen eine bessere Hautverträglichkeit erreicht werden. Das Anbruch- und Ablaufdatum muss auf dem Desinfektionsmittelbehälter oder separat dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 5.

Die lange Zeit ungewisse Rechtslage für das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln aus Großgebinden ist nun geklärt:

  • Bei Händedesinfektionsmitteln, die als Arzneimittel eingestuft sind, wird aus Sicherheitsgründen wegen des Aufwands bei der Neubefüllung unter aseptischen Bedingungen zur Verwendung von Einmalgebinden geraten.
  • Isopropanol-haltige Händedesinfektionsmittel, die als Biozidprodukte eingestuft werden und für die hygie­nische Händedesinfektion eingesetzt werden, dürfen aus Kanistern in Wandspender umgefüllt werden.
  • Chirurgische Händedesinfektionsmittel sollten jedoch in Zahnarztpraxen nicht umgefüllt werden, da dabei die Gefahr der Kontamination mit Bakteriensporen besteht, gegen welche die Händedesinfektions­mittel (Alkohole) unwirksam sind.

 

4. Raumausstattung

Getrennte Sanitäranlagen für Personal und Patienten und Pausenraum

Nach der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250 müssen für die Beschäftigten und die Patientinnen / Patienten in Zahnarztpraxen gesonderte, ausreichend große Toiletten vorhanden sein.

Ältere Praxen, in denen dies noch nicht sichergestellt ist, haben Bestandsschutz. Die Forderungen müssen jedoch bei einer Neugestaltung oder wesentlichen Umgestaltung des Sanitärbereichs umgesetzt werden. Informationen zum Bestandsschutz in Zahnarztpraxen finden Sie hier.

Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber seinem Personal leicht erreichbare Pausenräume oder Pausenbereiche (abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte) zur Verfügung zu stellen, denn an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, dürfen die Beschäftigten keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen oder lagern.

Umkleideraum: getrennte Aufbewahrung von Dienst- und Privatkleidung

Das Schutzziel dieser Forderung ist, dass die getragene Dienstkleidung und die Privatkleidung nicht miteinander in Kontakt kommen sollen. Dies kann durch räumliche (z. B. Trennbügel) oder organisatorische Trennung (Privat- und Dienstkleidung befinden sich nicht gleichzeitig im Schrank) umgesetzt werden.

Röntgenraum mit Händedesinfektionsmittelspender

Nach der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ ist im Röntgenraum/ -bereich mindestens ein Spender für Händedesinfektionsmittel anzubringen.

Oberflächen wasserdicht und beständig gegen die Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Nach der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250 müssen Oberflächen (Fußboden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungsmittel und gegebenenfalls Desinfektionsmittel sein.

Je nach zu erwartender Verunreinigung kann diese Forderung für Wandflächen z.B. durch fachgerechte Anstriche mit Beschichtungsstoffen oder -systemen der Nassabriebbeständigkeit- Klasse 2 nach DIN EN 13300 erfüllt werden.

 

5.  Flächenreinigung und Desinfektion

Ausführliche Informationen zur Flächenreinigung und Desinfektion

Ausführliche Informationen zur Flächenreinigung und Desinfektion finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 8 „Flächen“.

Bei der Durchführung der Flächendesinfektion als Wischdesinfektion sind nach der KRINKO- Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die zu desinfizierende Oberfläche muss mit einer ausreichenden Menge des Mittels unter leichtem Druck abgerieben werden (Nass-Wischen).
  • Aus arbeitschutztechnischen Gründen ist die Wischdesinfektion der Sprühdesinfektion vorzuziehen. Eine Sprühdesinfektion gefährdet den Durchführenden und erreicht nur eine unzuverlässige Wirkung. Sie sollte daher ausschließlich auf solche Bereiche beschränkt werden, die durch eine Wischdesinfektion nicht erreichbar

Die Aufsichtsbehörden legen erfahrungsgemäß aus Arbeitsschutzgründen großen Wert auf die Verwendung von Feuchttüchern (Selbstansatz oder fertig gekauft).

Werden Tuchspendesysteme verwendet, empfehlen wir zur Aufbereitung und Wiederbefüllung die Arbeitsanweisung Wiederbefüllung von Feuchttuchspendern zur Flächendesinfektion.

 

6. Abfallentsorgung

Durchstichsichere Behälter für spitze und scharfe Gegenstände

Die Entsorgung von kontaminierten Einmalinstrumenten oder Abfällen muss so erfolgen, dass Verletzungs- und Infektionsrisiken für das Behandlungsteam und andere Personen verhütet werden.

Spitze und scharfe Arbeitsgeräte (z. B. Einmalkanülen, Skalpelle) müssen unmittelbar nach Gebrauch durch den Anwender in geeigneten Abfallbehältnissen entsorgt werden. Die Behälter sind so nah wie möglich am Anfallsort bereitzustellen. Sie müssen den Abfall sicher umschließen und dürfen nicht umgefüllt werden.

Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
  • Sie geben den Inhalt, z.B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
  • Sie sind durchdringfest.
  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).

Die Anforderungen werden z. B. von speziellen Entsorgungsboxen wie Medi- oder Multi-Safe-Boxen erfüllt.

Gebrauchte Kanülen sollen, wenn möglich, nicht in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden. Ein sogenanntes „einhändiges Recapping“ z. B. bei der Lokalanästhesie ist zulässig, sofern die andere Hand sich nicht in der Nähe der Schutzhülle befindet. Dies kann z. B. mit einem Schutzkappenhalter sichergestellt werden.

Abfallsammler mit Fuß bedienbar

Der Abfalleimer muss so beschaffen sein, dass keine Verletzungsgefahr für das Personal besteht. Eine Verpflichtung zur Fußbedienung ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.

 

7. Trinkwasser

Lagerung

Instrumente, Werkstoffe und Material sollen (steril oder unsteril- je nach Erfordernis) verpackt oder unverpackt in jedem Fall aber:

staubgeschützt
sauber
trocken
bei Raumtemperatur gelagert werden.

Die Bedingungen werden bei der Aufbewahrung in geschlossenen Schubladen und Schränken eingehalten. Eine Rekontamination der Medizinprodukte nach der Aufbereitung muss bis zur Anwendung ausgeschlossen sein.

Die Lagerung ist auch in einem gesonderten Bereich im Aufbereitungsraum möglich. Sie soll nicht im unreinen Bereich erfolgen.

Aufbereitete Medizinprodukte, die steril zur Anwendung kommen, brauchen stets eine Verpackung. Die Lagerfrist beträgt sechs Monate. Danach ist das Sterilgut neu zu verpacken und zu sterilisieren.

Aufbewahrung von Medikamenten im Kühlschrank

Die Aufbewahrung im Kühlschrank ist nur erforderlich, wenn der Hersteller des Medikaments dies vorschreibt. In der Zahnheilkunde kommt dies sehr selten vor.

Bei Anwendung von kühlpflichtigen Medikamenten ist eine regelmäßige Messung und Dokumentation der Temperatur des Kühlschranks erforderlich.

Anbringen des Anbruchdatums an angebrochene Medikamente

Die Haltbarkeit eines angebrochenen Medikaments oder eines angebrochenen Kanisters eines Desinfektionsmittels ist kürzer als das auf dem Originalgebinde aufgedruckte Haltbarkeitsdatum. Daher sollte das Anbruchsdatum auf der Verpackung notiert werden; dabei sind die Herstellerangaben zu beachten.

 

 

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