Die Praxisbetreiberin / der Praxisbetreiber muss die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Praxis regeln. Dazu bietet Ihnen die Zahnärztekammer durch einen Rahmenvertrag mit dem Unternehmen TECOM Consult, Waren (Müritz) die Möglichkeit, einen Betreuungsvertrag zur Regelbetreuung mit günstigen Konditionen abzuschließen.
Wenn Sie einen solchen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, haben Sie das Unternehmen TECOM für die betriebsärztliche Betreuung als Teil der BuS-Betreuung beauftragt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei bestimmten Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Dies ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich, die regelmäßig und in größerem Umfang Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen (Behandlung, Assistenz bei derselben oder Aufbereitung von Medizinprodukten). Die Vorsorge erfolgt nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42.
Gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Vorsorge (z. B. G 24 Feuchtarbeit, G 37 Bildschirmarbeitsplatz) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ausführliche Informationen zu den Anforderungen und Fristen können Sie hier nachlesen.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeits- oder Betriebsmediziner benennen und dort die Vorsorge in Auftrag geben. In einigen Praxen wird dem Personal die Auswahl des Betriebsmediziners freigestellt.