Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt auch für sonstige Personen (z. B. Praktikanten).
Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben.
Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (BuS-Dienst / ZQMS) zu dokumentieren und von der/dem Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.