Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Wer trägt die Kosten für die Impfung, wenn bei der Angebotsvorsorge zum Ende der Beschäftigung ein nicht ausreichender Impfschutz festgestellt wurde?

Beispiel: Eine Mitarbeiterin beendet das Arbeitsverhältnis; im übernächsten Monat beginnt sie ein neues Arbeitsverhältnis in einer anderen Zahnarztpraxis Der Arbeitgeber bietet ihr die arbeitsmedizinische Vorsorge zum Ende der Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen in seiner Praxis an. Bei der Untersuchung wird festgestellt, dass der Hepatitis B-Impfschutz nicht mehr ausreicht.

Die Kosten übernimmt derjenige Arbeitgeber, bei dem die Mitarbeiterin aktuell angestellt ist und der die arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst hat.

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