Da die arbeitsmedizinische Vorsorge zu den arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb gehört, trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber die Kosten (§ 4 ArbSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ArbMedVV).
Die ärztliche Leistung wird häufig als Pauschale abgerechnet. Zur Kostenregulierung können ggf. früher erhobene Befunde beim jeweiligen Hausarzt in die Diagnostik einbezogen werden.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie Schutzimpfungen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG sowie Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention § 2 Abs. 5).