In der KRINKO-BfArM-Empfehlung (2012) „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ befasst sich Anlage 3 mit der Inbetriebnahme und dem Betrieb von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Hier heißt es, dass der Betreiber in Zusammenarbeit mit dem Validierer unter Berücksichtigung der Stabilität der Prozesse in der Vergangenheit und der Herstellerangaben das Prüfintervall festlegt und der Validierer dies im Validierungsbericht dokumentiert.
Nach Ansicht der Zahnärztekammer bedeutet dies, dass der Zahnarzt als Betreiber die Prüfintervalle zumindest mitbeeinflussen kann. Verbände wie die DGKH (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene), DGSV (Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung) und AKI (Arbeitskreis Instrumente) berufen sich auf die DIN Norm (DIN EN ISO 15883). Auf diese Norm berufen sich auch die meisten Depots. In der heißt es „der festzulegende Abstand kann durch die zuständige Behörde oder durch eine Risikoanalyse bestimmt werden. Die normale Praxis wäre die jährliche Durchführung einer erneuten Qualifikation“.
Das Intervall zur erneuten Leistungsqualifikation des Sterilisationsprozesses hingegen sollte nach maximal 24 Monaten erfolgen.