Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Aufbereitung von zahnärztlichen Medizinprodukten durchführen, müssen eine Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter erfolgreich abgeschlossen haben (Kopie des Zertifikats der Ausbildung in der Praxis bereithalten).
Gemäß § 8 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 1MPBetreibV darf der Praxisbetreiber nur Personen mit der Aufbereitung beauftragen, die hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit bzw. der Aufbereitung der jeweiligen Medizinprodukte über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn Betriebe oder Einrichtungen beauftragt werden, die selbst oder deren Beschäftigte, die Aufbereitung durchführen.
Nach Anlage 6 „Sachkenntnis des Personals“ der KRINKO-BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ gilt:
„Eine Qualifikation wird vermutet, sofern in einer nachgewiesenen Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen diese Inhalte in den Rahmenlehrplänen verankert sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn Inhalte im Rahmen der Ausbildung teilweise nicht bzw. nicht im aktuellen Stand vermittelt wurden, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.
Ohne Nachweis einer Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen ist eine fachspezifische Fortbildung, z. B. in Anlehnung an die Fachkunde-Lehrgänge gemäß den Qualifizierungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) oder durch Fortbildungsangebote der Heilberufskammern oder staatlichen Institutionen erforderlich.
Zu den Anforderungen an die Sachkenntnis wird auch auf die Informationsangebote von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Fachgesellschaften, wie z.B. der DGSV hingewiesen.“
Die kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Hygiene und speziell der Instrumentenaufbereitung ist also erforderlich. Sie gehört gleichermaßen zur Sorgfaltspflicht des Praxisbetreibers und jedes Mitarbeiters der Zahnarztpraxis.
Nach den Erfahrungen der Zahnärztekammer werden im Rahmen von Begehungen der Aufsichtsbehörden zusätzliche Hygieneschulungen gefordert, wenn Mängel bei der Aufbereitung festgestellt werden, die auf unzureichende Sachkenntnisse schließen lassen. Wir empfehlen dazu, das Angebot der Zahnärztekammer zu beachten.