Die Pseudonymisierung hat folgende Vorteile:
- Nach Art. 5 DSGVO Abs. 1 c müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Mit diesem Verfahren wird dieser Datenschutzgrundsatz wirksam umgesetzt.
- Ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag ist nicht erforderlich.