Ja: Mitarbeiter, Ehepartner (nach Aussagen des ULD zulässig, aber nicht ideal)
Nein: Personen, die folgende Funktionen in der Praxis ausüben:
- Praxisinhaber
- Leiter der Informationstechnologie
- Personalleitung
Unabhängigkeit
Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten in der Praxis wahrnehmen. Die Zahnarztpraxis stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenskonflikt führen.
Die Zahnarztpraxis stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält.
Zuverlässigkeit
Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrnehmung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.