Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Welche Maßnahmen sind nicht erforderlich?

Einige Maßnahmen, die vormals empfohlen wurden, werden heute von Fachleuten als nicht erforderlich eingestuft. Zudem könnten sie von betroffenen Patientinnen/Patienten als diskriminierend empfunden werden:

Als grundsätzlich „nicht erforderlich“ werden folgende Maßnahmen eingestuft:

  • Behandlung nur am Ende der Sprechzeit / des Behandlungstages
  • Behandlung in einem eigenen Behandlungsraum
  • Tragen von zwei Paar Handschuhen bei Routineeingriffen
  • Desinfektion aller Flächen im Behandlungsraum oder Wartezimmer
  • Gesonderte Aufbereitung der bei der Behandlung eingesetzten Medizinprodukte

Wir empfehlen einen verantwortungsvollen und sensiblen Umgang mit den Informationen über Patientinnen und Patienten. Nur wer als Patientin/Patient sicher vor Ausgrenzung oder Ablehnung ist, wird den Anamnesebogen wahrheitsgetreu beantworten.

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