Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge legt der Arbeits- oder Betriebsmediziner im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge fest. In der Arbeitsmedizinischen Regel AMR Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlassung /das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ sind nachfolgend aufgeführte Maximalfristen vorgesehen:
- Erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
- Zweite Vorsorge:
Feuchtarbeit: spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit
Bei allen sonstigen Tätigkeiten: spätestens zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit - Jede weitere Vorsorge: spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge
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