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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Welche Fristen sind bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge einzuhalten?

Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge legt der Arbeits- oder Betriebsmediziner im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge fest. In der Arbeitsmedizinischen Regel AMR Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlassung /das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ sind nachfolgend aufgeführte Maximalfristen vorgesehen:

  • Erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Zweite Vorsorge:
    Feuchtarbeit: spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit
    Bei allen sonstigen Tätigkeiten: spätestens zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
  • Jede weitere Vorsorge: spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge

Weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

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