Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, d. h. es muss ein Grund vorliegen, der Sie als Praxisinhaber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde.
Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass Sie zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt sind.
Diese Besonderheiten finden nur Anwendung, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.