Die Aufbereitung von Medizinprodukten der Kategorie kritisch B wird unmittelbar untersagt.
Die Untersagungsverfügung wird aufgehoben, wenn die maschinelle Aufbereitung sichergestellt werden kann. Zudem ist eine Validierung des maschinellen Aufbereitungsprozesses erforderlich.
Vorübergehend ist es möglich, die Aufbereitung durch eine andere Zahnarztpraxis oder einen professionellen Anbieter durchführen zu lassen. Die Zahnärztekammer informiert Sie gerne.