Die Leistungen werden häufig als Pauschale abgerechnet. Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht mehr üblich, weil dies der Schweigepflicht widersprechen würde.
Anhaltspunkte für die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW).
Wir empfehlen, vor Auftragserteilung ein Angebot einzuholen.
Wenn dazu die Vorsorgearten* angegeben werden, die bei der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter durchgeführt werden sollen, können die Kosten abgeschätzt werden.
*Beispiele für Vorsorgearten in der Zahnarztpraxis:
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (G 42)
- Feuchtarbeit (G 24)
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (G 37)