Wenn der zuständigen Aufsichtsbehörde für Medizinprodukteüberwachung (Landesamt für soziale Dienste) bei der Begehung einer Praxis für den maschinellen Reinigungs- und Desinfektionsprozess oder den Sterilisationsprozess kein Validierungsbericht vorgelegt werden kann, wird dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dies gilt auch für den Fall, dass die Validierungen bzw. erneuten Leistungsbeurteilungen nicht kontinuierlich, also lückenhaft, durchgeführt wurden.
Wenn eine Validierung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird, als dies im Validierungsbericht angegeben wurde, sollte dies begründet und dokumentiert werden.
Auch manuelle Aufbereitungsverfahren, z. B. das Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten (Hand- und Winkelstücke, Turbinen), müssen validiert werden.
Wird ein Verstoß vermutet, wird ein Anhörungsverfahren eingeleitet, wie dies auch im Autoverkehr z. B. bei Anzeigen wegen zu schnellen Fahrens bekannt ist. Der Praxisbetreiber kann sich schriftlich zur Sache äußern.
Wenn dabei angegeben wird, warum die Validierung später als erforderlich in Auftrag gegeben wurde, kann sich dies positiv, z. B. durch geringeres Bußgeld, auswirken.