Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften, in denen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden, benötigen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB).
Die Anzahl der Personen berechnet sich wie folgt:
- Praxisinhaber + Mitarbeiter – Reinigungskraft
Auch Mitarbeiterinnen, die sich im Mutterschutz befinden, werden mitgezählt.
Nicht berücksichtigt werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden. Reinigungskräfte werden ebenfalls nicht eingerechnet, weil sie in der Regel an der Erhebung personenbezogener Daten nicht beteiligt sind.