Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Speziell Kreis Nordfriesland: Haus- und Praxiseingangsfilter

Die DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser – Installation“ schreibt den Einbau von Trinkwasserschutzfiltern bei Neuanlagen zwingend vor. Eine generelle Nachrüstungspflicht für Trinkwasserfilter gibt es nicht, aber gute Argumente für den nachträglichen Einbau.

  • Auf dem kilometerlangen Transportweg zum Verbraucher ist damit zu rechnen, dass das Trinkwasser verschiedene Partikel wie Rostteilchen oder Sandkörner aufnimmt.
  • Ein Filter bietet Schutz vor eingespülten Feststoffpartikeln.
  • Bei einer nachträglichen Erweiterung bestehender Hausinstallationen oder beim Auswechseln bestimmter Installationsabschnitte entstehen neue, blanke Metallober­flächen, die gegen eingespülte Partikel geschützt werden sollten.
  • Bei späteren Wartungs-, Sanierungs- oder Erweiterungsarbeiten am öffentlichen Versor­gungsnetz ist das Einspülen von Feststoffteilchen in die Hausinstallation nicht auszu­schließen.

Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt „Haus-/ Praxiseingangsfilter“ und in der Leitlinie „Hygienische Anforderungen an das Wasser in zahnärztlichen Behandlungsein­heiten“.

Filtereinsätze müssen gemäß DIN EN13443-1 regelmäßig gereinigt werden.

Bei einigen Filtern muss das komplette Filterelement (z. B. alle sechs Monate) erneuert werden. Bei anderen Filtern erfolgt im eingebauten Zustand eine selbsttätige Reinigung durch eine Spülung im Gegenstrom des Filterelements.

Durch den Reinigungsprozess dürfen weder abgesetzte oder andere Stoffe ins Versorgungs­netz gelangen.

Es wird empfohlen, den Austausch und die Reinigung der Filter bzw. Filtereinsätze zu dokumentieren.

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