Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten* mit humanpathogenen Organismen soll den Beschäftigten eine Hepatitis B-Impfung angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Grund dafür ist, dass die aktive Immunisierung den sichersten Schutz vor einer Hepatitis B- Virusinfektion bietet.
Beschäftigte müssen allerdings in die Impfung einwilligen. Im Arbeitsschutz gibt es nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales keine Impfpflicht. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.
Wenn diese präventive Maßnahme der Impfung entfällt, sind technische Schutzmaßnahmen wie z. B. Absaugen von biologischen Arbeitsstoffen (Blut, Speichel) bei der Behandlung von Patienten unmittelbar am Entstehungsort sowie persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung besonders wichtig.
* Unter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen versteht man Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Gefahr vonVerspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HBV); dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung und Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Anhang Teil 2 ArbMedVV (G42))