Qualitätsmanagement

  • Zur Seite
    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Dürfen Mitarbeiter ohne nachgewiesene Ausbildung in einem Medizinalfachberuf (ungelernte Kräfte) die Aufbereitung durchführen?

Mitarbeiter ohne Ausbildung in einem Medizinalfachberuf dürfen keine Medizinprodukte aufbereiten (und freigeben), da ihnen die entsprechende Sachkenntnis fehlt.

Unter die Medizinprodukteaufbereitung fallen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Risikobewertung
  • Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung
  • Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit
  • Pflege und Instandsetzung
  • Funktionsprüfung
  • Kennzeichnung
  • Verpackung und Sterilisation
  • dokumentierte Freigabe der Medizinprodukte zur Anwendung / Lagerung

Die Aufbereitung (und Freigabe) von Medizinprodukten ist erst dann möglich, wenn eine fachspezifische Fortbildung, z. B. in Anlehnung an die Fachkunde-Lehrgänge gemäß Qualifizierungsrichtlinie der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) oder durch Fortbildungsangebote der Heilberufekammern, erfolgreich durchlaufen wurde (z. B. Fachkundelehrgang I der DGSV e. V. zur Technischen Sterilisationsassistentin / zum Technischen Sterilisationsassistenten).

Fragen zu

  • Datenschutz
  • Landes-, Gesundheitsamt & Co.
  • Infektionshygienische Überwachung, Beispiel Segeberg, Steinburg, Nordfriesland, Plön
  • Aufbereitung
  • Medizinprodukte
  • Steri, Thermo & Co.
  • Bauliche Anforderungen
  • Sachkenntnis der Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Infektionsschutz (HIV, HBV, HCV, MRSA oder Tuberkulose)
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein · Impressum