Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Ist in einer Zahnarztpraxis zwingend ein gesonderter Raum für die Aufbereitung (Reinigung, Desinfektion, ggf. Sterilisation) von Medizinprodukten erforderlich?

Die Forderung nach einem gesonderten Raum für die Aufbereitung ist abhängig von der Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte, die aufbereitet werden müssen:

Medizinprodukte semikritisch A und kritisch A:
Eigener Bereich mit Zonentrennung in unrein – rein – Lagerung (zeitliche Trennung möglich)

Medizinprodukte semikritisch B und kritisch B (z. B. Hand- und Winkelstücke):
Bestehende Einrichtungen: Möglichst eigener Aufbereitungsraum* mit Bereichstrennung in unrein – rein – Lagerung
Bei Neu-, Zu- und Umbauten: Verpflichtung zu eigenem Aufbereitungsraum mit Bereichstrennung in unrein – rein – Lagerung

Weitere Informationen sind der KRINKO-BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zu entnehmen.

* Ein Raum kann in verschiedene Bereiche untergliedert werden und ein Bereich wiederum in unterschiedliche Zonen.

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