Die Aufsichtsbehörde fordert für jeden Schritt der Aufbereitung, z. B. das Ansetzen einer Gebrauchslösung eines Desinfektionsmittels, eine Arbeitsanweisung. Begründet wird dies mit den Mindestanforderungen an Standardarbeitsanweisungen aus der KRINKO-BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“, um die Qualität der Prozesse und ein dauerhaft gleichbleibendes Verfahren sicherzustellen. So soll die Durchführung auch für einen Außenstehenden, z. B. Richter in einem Gerichtsverfahren nachvollziehbar sein.
Die Zahnärztekammer empfiehlt, die Arbeitsanweisungen auf die unbedingt notwendigen Angaben zu beschränken und kurz und knapp zu gestalten. Arbeitsanweisungen mit langen Prosatexten sind für den Praxisalltag wenig hilfreich, wenn die wesentlichen Angaben nicht deutlich hervorgehoben wurden und schnell erfasst werden können.
So können Fotos mit wenigen, ergänzenden Textangaben als Arbeitsanweisung ausreichen, um einen Prozess darzustellen. Eine kurze Anweisung zur Bedienung eines Gerätes, angebracht auf der Oberfläche desselben, ist eine weitere Variante, wenn alle erforderlichen Informationen zur Bedienung und ggf. Fehlerbehebung enthalten sind.