Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt beim Praxisinhaber / Praxisbetreiber. Dieser kann die einzelnen Aufgaben z. B. Aufbereitung an einzelne Mitarbeiter delegieren. Dabei kann es sinnvoll sein, eine Hygienebeauftragte zu benennen, die das Hygienemanagement in Absprache mit dem Verantwortlichen koordiniert. Dies ist z. B. in größeren Praxen vorstellbar, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.
Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer oder eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.