Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt beim Praxisinhaber / Praxisbetreiber. Dieser kann die einzelnen Aufgaben z. B. Aufbereitung an einzelne Mitarbeiter delegieren.
Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer oder eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.