Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt bei der Praxisbetreiberin /dem Praxisbetreiber. Diese / dieser kann die einzelnen Aufgaben z. B. Aufbereitung an einzelne Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter delegieren.
Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer / eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.