Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Ist eine Hygienebeauftragte / ein Hygienebeauftragter in der Praxis erforderlich?

Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt bei der Praxisbetreiberin /dem Praxisbetreiber. Diese / dieser kann die einzelnen Aufgaben z. B. Aufbereitung an einzelne Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter delegieren.

Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer / eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.

Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.

Fragen zu

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  • Landes-, Gesundheitsamt & Co.
  • Infektionshygienische Überwachung, Beispiel Segeberg, Steinburg, Nordfriesland, Plön
  • Aufbereitung
  • Medizinprodukte
  • Steri, Thermo & Co.
  • Bauliche Anforderungen
  • Sachkenntnis der Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Infektionsschutz (HIV, HBV, HCV, MRSA oder Tuberkulose)
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