Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Ist ein Hygienebeauftragter / eine Hygienebeauftragte in der Praxis erforderlich?

Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt bei der Praxisbetreiberin / dem Praxisbetreiber. Diese / dieser kann die einzelnen Aufgaben, z. B. Aufbereitung, an einzelne Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter delegieren. Dabei kann es sinnvoll sein, eine Hygienebeauftragte / einen Hygienebeauftragten zu benennen, die / der das Hygienemanagement in Absprache mit dem Verantwortlichen koordiniert. Dies ist z. B. in größeren Praxisteams vorstellbar, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.

Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer / eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.

Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.

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