Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist in dem oben genannten BZÄK/DAHZ- Muster- hygieneplan enthalten. Wenn dieser auf die Bedürfnisse der Praxis (eingesetzte Verfahren, Präparate etc.) angepasst wurde, sind die Anforderungen erfüllt.
Diese Auffassung beruht auf den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250:
Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Biostoffverordnung (BioStoffV) und des Patientenschutzes gemäß §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 der TRBA 250 enthält Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans.