Nach Auffassung der Zahnärztekammer sind Extraktionszangen in die Risikoklasse kritisch A einzustufen. Dies steht in Übereinstimmung mit der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ (2006) und dem DAHZ-Hygieneleitfaden, siehe Kapitil 7, Medizinprodukte kritisch A.
Extraktionszangen weisen keine Hohlräume oder schwer zugängliche Teile auf; die Aufbereitung kann im aufgeklappten Zustand durchgeführt werden. Es sind deshalb keine besonderen Anforderungen an die Aufbereitung zu stellen. Die Einstufung erfolgt demnach in die Risikoklasse kritisch A. Eine Vorreinigung im Ultraschallbad wird empfohlen.
Als weitere Beispiele für diese Risikoklasse werden in der RKI-Richtlinie 2006 Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen genannt. Nach DAHZ-Hygieneleitfaden gehören neben den Extraktionszangen auch Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u.a. dazu.
Das Landesamt für soziale Dienste vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, Extraktionszangen als kritisch B einzustufen. Als Begründung werden schwer zugängliche Stellen angeführt. Diese Einstufung macht eine maschinelle Reinigung und thermische Desinfektion in einem RDG erforderlich.
Gegen die Einstufung des Landesamtes und die damit verbundenen Forderungen an die Aufbereitung kann, z. B. im Fall einer Praxisbegehung, Widerspruch eingelegt werden. Die Kammer unterstützt die betroffenen Praxen.