Nach der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250 müssen für die Beschäftigten und die Patienten in Zahnarztpraxen gesonderte, ausreichend große Toiletten vorhanden sein.
Ältere Praxen, in denen dies noch nicht sichergestellt ist, haben Bestandsschutz. Die Forderungen müssen jedoch bei einer Neugestaltung oder wesentlichen Umgestaltung des Sanitärbereichs umgesetzt werden.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seinem Personal leicht erreichbare Pausenräume oder Pausenbereiche (abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte) zur Verfügung zu stellen, denn an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, dürfen die Beschäftigten keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen oder lagern.