Für Medizinprodukte der Anlagen 1 und 2 der MPBetreibV ist ein Medizinproduktebuch zu führen.
Diese Anforderung betrifft in Zahnarztpraxen nach Anlage 1 in der Regel nur Laser-, Elektrochirurgiegeräte und Pulpenprüfer sowie nach Anlage 2 elektronische Fieberthermometer und elektronische Blutdruckmessgeräte sowie alle Geräte, für die der Hersteller messtechnische Kontrollen vorgeschrieben hat.
Eine spezifizierte Auflistung aller Medizinprodukte der Anlage 1 als Orientierung für die Zuordnung von Medizinprodukten zur Anlage 1 der MPBetreibV finden Sie hier.
Die gesetzliche Grundlage ist in der § 12 Medizinproduktebetreiberverordnung zu finden.
Nach der Strahlenschutzverordnung ist auch für Röntgengeräte ein Medizinproduktebuch bzw. ein Betriebsbuch zu führen.
Gerätebücher nach der Medizingeräteverordnung können als Medizinproduktebücher weitergeführt werden.