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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Für welche Geräte benötigt eine Zahnarztpraxis ein Medizinproduktebuch?

Für Medizinprodukte der Anlagen 1 und 2 der MPBetreibV ist ein Medizinproduktebuch zu führen. Grundlage hierfür ist § 13 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)

Diese Anforderung betrifft in Zahnarztpraxen nach Anlage 1 in der Regel nur Laser-, Elektrochirurgiegeräte und Pulpenprüfer sowie nach Anlage 2 elektronische Fieberthermometer und elektronische Blutdruckmessgeräte sowie alle Geräte, für die der Hersteller messtechnische Kontrollen vorgeschrieben hat.

Eine spezifizierte Auflistung aller Medizinprodukte der Anlage 1 als Orientierung für die Zuordnung von Medizinprodukten zur Anlage 1 der MPBetreibV finden Sie hier.

Nach der Strahlenschutzverordnung ist auch für Röntgengeräte ein Medizinproduktebuch bzw. ein Betriebsbuch zu führen.

Gerätebücher nach der Medizingeräteverordnung können als Medizinproduktebücher weitergeführt werden.

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