Qualitätsmanagement

  • Zur Seite
    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Für welche Vorgänge wird eine Einwilligung des Patienten benötigt?

In jeder Zahnarztpraxis werden Daten von Patienten verwendet. Für den Umgang mit diesen Daten benötigen Sie eine Rechtfertigung.

Bei Patientendaten ergibt sich die Erlaubnis bereits aus dem Behandlungsvertrag bzw. aus den verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen (u. a. zur Dokumentation und Abrechnung). Daher benötigen Sie für die Verwendung dieser Daten keine ausdrückliche Einwilligung Ihrer Patienten.

Eine Einwilligung des Patienten muss dagegen bei folgenden Punkten eingeholt werden:

  • Recall-System
  • Abrechnung über eine externe Abrechnungsgesellschaft, -kraft
  • Zusendung allgemeiner Informationen über die Praxis und das Behandlungsangebot

Da Sie die Einwilligung des Patienten in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nachweisen müssen, empfiehlt es sich regelmäßig, diese Einwilligung schriftlich einzuholen, beispielsweise auf dem Anamneseformular.

Weitere Informationen finden Sie im Internetportal ZQMS www.zqms.de, Modul Datenschutz.

Fragen zu

  • Datenschutz
  • Landes-, Gesundheitsamt & Co.
  • Infektionshygienische Überwachung, Beispiel Segeberg, Steinburg, Nordfriesland, Plön
  • Aufbereitung
  • Medizinprodukte
  • Steri, Thermo & Co.
  • Bauliche Anforderungen
  • Sachkenntnis der Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Infektionsschutz (HIV, HBV, HCV, MRSA oder Tuberkulose)
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein · Impressum