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Dürfen Auszubildende die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten durchführen?

Nach der Anlage 6 „Sachkenntnis des Personals“ der KRINKO-BfArM-Empfehlung (2012): „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ ist für die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten eine abgeschlossene Ausbildung in dem entsprechenden Medizinalfachberuf (z. B. ZH, ZFA) erforderlich.

In der Unfallverhütungsvorschrift Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege TRBA 250 wurde die Forderung abgeschwächt, denn die Auszubildenden müssen mit den Aufgaben der Aufbereitung/ Freigabe vertraut gemacht werden:

„Der Arbeitgeber darf mit der Aufbereitung, Inspektion, Instandsetzung und Wartung von Medizinprodukten nur Personen beauftragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.

Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn

  1.  der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, dass dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht, und
  2.  anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft.“ (Vergl. TRBA 250 lit. 4.1.10).

Die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten kritisch B darf jedoch nur von Personen mit Nachweis einer anerkannten Ausbildung erfolgen.

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