Nein, diese Untersuchungen reichen nicht aus.
Bei der Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz beurteilt ein Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand und die körperliche Beschaffenheit bzw. bei Nachuntersuchungen außerdem die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen.
Da die Auszubildenden Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Feuchtarbeiten (hautgefährdende Tätigkeiten) durchführen, ist zusätzlich eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich. Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung. Diese kann Folgendes ergeben:
- Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (ehemals G 42)
- Pflicht- oder Angebotsvorsorge bei Feuchtarbeit, hautgefährdende Tätigkeit ( ehemals G 24)
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt, der oder die berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
Weitere Informationen zu den Anforderungen bei Jugendlichen finden Sie auf diesem Merkblatt.