Die manuellen und maschinellen Aufbereitungsverfahren sowie die Zuordnung geeigneter Verfahren sind im Kapitel 7 des DAHZ-Hygieneleitfadens ausführlich beschrieben.
Bei der Auswahl der Aufbereitungsverfahren ist Folgendes zu berücksichtigen:
Unkritische und semikritische Medizinprodukte können manuell oder maschinell aufbereitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Reinigung und Desinfektion auch die Innenflächen von Hohlkörpern wie z. B. Übertragungsinstrumenten erfasst. Geeignete Verfahren sind im DAHZ-Hygieneleitfaden beschrieben.
Medizinprodukte der Kategorie „kritisch A“ sind bevorzugt maschinell aufzubereiten. Manuelle chemische Reinigungs- und Desinfektionsverfahren müssen nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen (z. B. Hygieneplan) mit auf Wirksamkeit geprüften, auf das Medizinprodukt abgestimmten Mitteln und Verfahren durchgeführt werden.
Medizinprodukte der Kategorie „kritisch B“ sind grundsätzlich maschinell aufzubereiten. Dabei ist eine standardisierte und reproduzierbare Reinigung mit nachgewiesener Wirkung auch für die Innenflächen sicherzustellen. Die Anwendung manueller Verfahren setzt bei Verfügbarkeit maschineller Verfahren voraus, dass ein Beleg über die Äquivalenz der Leistungsfähigkeit manueller und maschineller Verfahren erbracht wurde. Für Übertragungsinstrumente wurde ein solcher wissenschaftlicher Nachweis durch die MAZI-Studie erbracht. Die Behörden erkennen diesen Nachweis offenbar nicht an. Dies hat zur Folge, dass diese Instrumente mit einem validierten Verfahren entweder im RDG oder in einem Spezialgerät für Übertragungsinstrumente aufbereitet werden müssen.
Abweichend von der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ werden von den Behörden auch Extraktionszangen als „kritisch B“ eingestuft. Das hat zur Folge, dass auch diese Zangen im RDG aufbereitet werden müssen. Die Zahnärztekammer teilt diese Auffassung nicht, da eine ausreichende Reinigung auch im manuellen Verfahren z. B. mit Einsatz eines Ultraschallgerätes gewährleistet werden kann.
Alle in der Praxis durchgeführten Aufbereitungsverfahren (maschinelle und manuelle) müssen validiert werden.