Qualitätsmanagement

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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Anforderungen für die Aufbereitung

Die Anforderungen für die Aufbereitung sind in den Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene am Robert Koch-Institut (KRINKO) festgelegt. Danach gilt:

Bevor Medizinprodukte zur erneuten Verwendung aufbereitet werden dürfen, muss die / der für die Praxishygiene Verantwortliche (also: Zahnärztin / Zahnarzt) eine Risikobewertung vornehmen. Es erfolgt eine Einstufung in: unkritisch, semikritisch A/B oder kritisch A/B.

Dabei ist eine Risikobewertung nach Medizinproduktgruppen ausreichend wie sie beispielsweise im DAHZ/BZÄK-Hygieneplan enthalten ist. Eine Risikobewertung einzelner Medizinprodukte ist nicht gefordert, kann aber in speziellen Fällen hilfreich sein. Weitere Informationen zur Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten finden Sie hier.

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