Für die routinemäßige Händedesinfektion sollen Präparate mit kurzer Einwirkzeit (z. B. alkoholische Präparate) bevorzugt werden, die folgende Kriterien erfüllen:
- zugelassen als Arzneimittel oder Biozid
- VAH-Zertifizierung zur Händedesinfektion (VAH – Verbund für Angewandte Hygiene)
- HBV-/HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie).
Gegebenenfalls kann bei Zusatz von rückfettenden Substanzen eine bessere Hautverträglichkeit erreicht werden. Das Anbruch- und Ablaufdatum muss auf dem Desinfektionsmittelbehälter oder separat dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 5.
Die lange Zeit ungewisse Rechtslage für das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln aus Großgebinden ist nun geklärt:
- Bei Händedesinfektionsmitteln, die als Arzneimittel eingestuft sind, wird aus Sicherheitsgründen wegen des Aufwands bei der Neubefüllung unter aseptischen Bedingungen zur Verwendung von Einmalgebinden geraten.
- Isopropanol-haltige Händedesinfektionsmittel, die als Biozidprodukte eingestuft werden und für die hygienische Händedesinfektion eingesetzt werden, dürfen aus Kanistern in Wandspender umgefüllt werden.
- Chirurgische Händedesinfektionsmittel sollten jedoch in Zahnarztpraxen nicht umgefüllt werden, da dabei die Gefahr der Kontamination mit Bakteriensporen besteht, gegen welche die Händedesinfektionsmittel (Alkohole) unwirksam sind.