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    Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Anforderungen an Händedesinfektionsmittel

Für die routinemäßige Händedesinfektion sollen Präparate mit kurzer Einwirkzeit (z. B. alkoholische Präparate) bevorzugt werden, die folgende Kriterien erfüllen:

  • zugelassen als Arzneimittel oder Biozid
  • VAH-Zertifizierung zur Händedesinfektion (VAH – Verbund für Angewandte Hygiene)
  • HBV-/HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie).

Gegebenenfalls kann bei Zusatz von rückfettenden Substanzen eine bessere Hautverträglichkeit erreicht werden. Das Anbruch- und Ablaufdatum muss auf dem Desinfektionsmittelbehälter oder separat dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 5.

Die lange Zeit ungewisse Rechtslage für das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln aus Großgebinden ist nun geklärt:

  • Bei Händedesinfektionsmitteln, die als Arzneimittel eingestuft sind, wird aus Sicherheitsgründen wegen des Aufwands bei der Neubefüllung unter aseptischen Bedingungen zur Verwendung von Einmalgebinden geraten.
  • Isopropanol-haltige Händedesinfektionsmittel, die als Biozidprodukte eingestuft werden und für die hygie­nische Händedesinfektion eingesetzt werden, dürfen aus Kanistern in Wandspender umgefüllt werden.
  • Chirurgische Händedesinfektionsmittel sollten jedoch in Zahnarztpraxen nicht umgefüllt werden, da dabei die Gefahr der Kontamination mit Bakteriensporen besteht, gegen welche die Händedesinfektions­mittel (Alkohole) unwirksam sind.

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