Der Abfalleimer muss so beschaffen sein, dass keine Verletzungsgefahr für das Personal besteht. Eine Verpflichtung zur Fußbedienung ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
Der Abfalleimer muss so beschaffen sein, dass keine Verletzungsgefahr für das Personal besteht. Eine Verpflichtung zur Fußbedienung ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.