Wer darf die Aufbereitung durchführen?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Aufbereitung von zahnärztlichen Medizinprodukten durchführen, müssen eine Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter erfolgreich abgeschlossen haben (Kopie des Zertifikats der Ausbildung in der Praxis bereithalten).
Gemäß § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 MPBetreibV darf die Praxisbetreiberin / der Praxisbetreiber nur Personen mit der Aufbereitung beauftragen, die hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit bzw. der Aufbereitung der jeweiligen Medizinprodukte über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn Betriebe oder Einrichtungen beauftragt werden, die selbst oder deren Beschäftigte, die Aufbereitung durchführen.
Nach Anlage 6 „Sachkenntnis des Personals“ der KRINKO-BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ gilt:
„Eine Qualifikation wird vermutet, sofern in einer nachgewiesenen Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen diese Inhalte in den Rahmenlehrplänen verankert sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn Inhalte im Rahmen der Ausbildung teilweise nicht bzw. nicht im aktuellen Stand vermittelt wurden, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.
Ohne Nachweis einer Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen ist eine fachspezifische Fortbildung, z. B. in Anlehnung an die Fachkunde-Lehrgänge gemäß den Qualifizierungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) oder durch Fortbildungsangebote der Heilberufskammern oder staatlichen Institutionen erforderlich.
Zu den Anforderungen an die Sachkenntnis wird auch auf die Informationsangebote von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Fachgesellschaften, wie z.B. der DGSV hingewiesen.“
Die kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Hygiene und speziell der Instrumentenaufbereitung ist also erforderlich. Sie gehört gleichermaßen zur Sorgfaltspflicht der Praxisbetreiberin / des Praxisbetreibers und jeder Mitarbeiterin / jedes Mitarbeiters der Zahnarztpraxis.
Nach den Erfahrungen der Zahnärztekammer werden im Rahmen von Begehungen der Aufsichtsbehörden zusätzliche Hygieneschulungen gefordert, wenn Mängel bei der Aufbereitung festgestellt werden, die auf unzureichende Sachkenntnisse schließen lassen. Wir empfehlen dazu, das Fortbildungsangebot der Zahnärztekammer zu beachten.
Muss eine Zahnarzthelferin, die vor 2000 ihre Ausbildung abgeschlossen hat, eine zusätzliche Fortbildung besuchen?
Die grundlegenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zur Instrumentenaufbereitung wurden während der Ausbildung zum/zur Zahnarzthelfer/in und zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten erworben.
Wenn die Kenntnisse nicht dem aktuellen Stand entsprechen, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu aktualisieren und zu ergänzen.
Die Praxisbetreiberin / der Praxisbetreiber kann diesen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern die aktuellen Anforderungen im Rahmen von Unterweisungen vermitteln. Die Kammer bietet regelmäßig Kurse „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ für das Praxisteam an.
Dürfen Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anderen Medizinalfachberuf die Aufbereitung durchführen?
Für Quereinsteiger einer Zahnarztpraxis, die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Medizinalfachberuf vorweisen können, wie z. B.
- MFA
- Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe (ehemals MTA)
- TFA
- Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
genügt zum Nachweis einer entsprechenden Sachkenntnis eine Absolvierung des von der Ärztekammer Schleswig-Holstein angebotenen 40-stündigen Kurses „Sachkunde nach MPBetreibVO“, und nicht zwingend des von der DGSV angebotenen umfangreicheren Fachkundelehrgang I der DGSV e. V. zur Technischen Sterilisationsassistentin / zum Technischen Sterilisationsassistenten (vgl. oben).
Anschließend muss eine Einweisung in die Besonderheiten der Aufbereitung der zahnmedizinischen Medizinprodukte in der Zahnarztpraxis erfolgen.
Dürfen Mitarbeiter ohne nachgewiesene Ausbildung in einem Medizinalfachberuf (ungelernte Kräfte) die Aufbereitung durchführen?
Mitarbeiter ohne Ausbildung in einem Medizinalfachberuf dürfen keine Medizinprodukte aufbereiten (und freigeben), da ihnen die entsprechende Sachkenntnis fehlt.
Unter die Medizinprodukteaufbereitung fallen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Risikobewertung
- Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung
- Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit
- Pflege und Instandsetzung
- Funktionsprüfung
- Kennzeichnung
- Verpackung und Sterilisation
- dokumentierte Freigabe der Medizinprodukte zur Anwendung / Lagerung
Die Aufbereitung (und Freigabe) von Medizinprodukten ist erst dann möglich, wenn eine fachspezifische Fortbildung, z. B. in Anlehnung an die Fachkunde-Lehrgänge gemäß Qualifizierungsrichtlinie der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) oder durch Fortbildungsangebote der Heilberufekammern, erfolgreich durchlaufen wurde (z. B. Fachkundelehrgang I der DGSV e. V. zur Technischen Sterilisationsassistentin / zum Technischen Sterilisationsassistenten).
Dürfen Auszubildende die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten durchführen?
Nach der Anlage 6 „Sachkenntnis des Personals“ der KRINKO-BfArM-Empfehlung (2012): „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ ist für die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten eine abgeschlossene Ausbildung in dem entsprechenden Medizinalfachberuf (z. B. ZH, ZFA) erforderlich.
In der Unfallverhütungsvorschrift Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege TRBA 250 wurde die Forderung abgeschwächt, denn die Auszubildenden müssen mit den Aufgaben der Aufbereitung/ Freigabe vertraut gemacht werden:
„Der Arbeitgeber darf mit der Aufbereitung, Inspektion, Instandsetzung und Wartung von Medizinprodukten nur Personen beauftragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.
Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn
- der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, dass dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht, und
- anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft.“ (Vergl. TRBA 250 lit. 4.1.10).
Die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten kritisch B darf jedoch nur von Personen mit Nachweis einer anerkannten Ausbildung erfolgen.
Ist ein Hygienebeauftragter / eine Hygienebeauftragte in der Praxis erforderlich?
Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt bei der Praxisbetreiberin / dem Praxisbetreiber. Diese / dieser kann die einzelnen Aufgaben, z. B. Aufbereitung, an einzelne Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter delegieren. Dabei kann es sinnvoll sein, eine Hygienebeauftragte / einen Hygienebeauftragten zu benennen, die / der das Hygienemanagement in Absprache mit dem Verantwortlichen koordiniert. Dies ist z. B. in größeren Praxisteams vorstellbar, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.
Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer / eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.
Muss die / der Hygienebeauftragte der Praxis eine besondere Fortbildung besuchen?
Die / der Hygienebeauftragte der Praxis muss über aktuelle Kenntnisse im Bereich Medizinprodukte / Hygiene verfügen. Eine spezielle Fortbildung z. B. zur / zum Hygienebeauftragten ist nicht erforderlich.