Wer darf die Aufbereitung durchführen?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Aufbereitung von zahnärztlichen Medizinprodukten durchführen, müssen eine Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter erfolgreich abgeschlossen haben (Kopie des Zertifikats der Ausbildung in der Praxis bereithalten).
Gemäß § 8 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 1MPBetreibV darf der Praxisbetreiber nur Personen mit der Aufbereitung beauftragen, die hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit bzw. der Aufbereitung der jeweiligen Medizinprodukte über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn Betriebe oder Einrichtungen beauftragt werden, die selbst oder deren Beschäftigte, die Aufbereitung durchführen.
Nach Anlage 6 „Sachkenntnis des Personals“ der KRINKO-BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ gilt:
„Eine Qualifikation wird vermutet, sofern in einer nachgewiesenen Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen diese Inhalte in den Rahmenlehrplänen verankert sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn Inhalte im Rahmen der Ausbildung teilweise nicht bzw. nicht im aktuellen Stand vermittelt wurden, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.
Ohne Nachweis einer Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen ist eine fachspezifische Fortbildung, z. B. in Anlehnung an die Fachkunde-Lehrgänge gemäß den Qualifizierungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) oder durch Fortbildungsangebote der Heilberufskammern oder staatlichen Institutionen erforderlich.
Zu den Anforderungen an die Sachkenntnis wird auch auf die Informationsangebote von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Fachgesellschaften, wie z.B. der DGSV hingewiesen.“
Die kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Hygiene und speziell der Instrumentenaufbereitung ist also erforderlich. Sie gehört gleichermaßen zur Sorgfaltspflicht des Praxisbetreibers und jedes Mitarbeiters der Zahnarztpraxis.
Nach den Erfahrungen der Zahnärztekammer werden im Rahmen von Begehungen der Aufsichtsbehörden zusätzliche Hygieneschulungen gefordert, wenn Mängel bei der Aufbereitung festgestellt werden, die auf unzureichende Sachkenntnisse schließen lassen. Wir empfehlen dazu, das Angebot der Zahnärztekammer zu beachten.
Muss eine Zahnarzthelferin, die vor 2000 ihre Ausbildung abgeschlossen hat, eine zusätzliche Fortbildung besuchen?
Die grundlegenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zur Instrumentenaufbereitung wurden während der Ausbildung zum/zur Zahnarzthelfer/in und zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten erworben.
Wenn die Kenntnisse nicht dem aktuellen Stand entsprechen, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu aktualisieren und zu ergänzen.
Der Praxisbetreiber kann diesen Mitarbeitern die aktuellen Anforderungen im Rahmen von Unterweisungen vermitteln. Die Kammer bietet regelmäßig Kurse „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ für das Praxisteam an.
Dürfen Mitarbeiter ohne nachgewiesene Ausbildung in einem Medizinalfachberuf die Aufbereitung durchführen?
Mitarbeiter ohne Ausbildung in einem Medizinalfachberuf müssen eine fachspezifische Fortbildung besuchen. Diese Fachkundelehrgänge werden z. B. in Anlehnung an die DGSV durchgeführt.
Dürfen Auszubildende die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten durchführen?
Nach der Anlage 6 „Sachkenntnis des Personals“ der KRINKO-BfArM-Empfehlung (2012): „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ ist für die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten eine abgeschlossene Ausbildung in dem entsprechenden Medizinalfachberuf (z. B. ZH, ZFA) erforderlich.
In der Unfallverhütungsvorschrift Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 wurde die Forderung abgeschwächt, denn die Auszubildenden müssen mit den Aufgaben der Aufbereitung/ Freigabe vertraut gemacht werden:
„Der Arbeitgeber darf mit der Aufbereitung, Inspektion, Instandsetzung und Wartung von Medizinprodukten nur Personen beauftragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.
Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn
- der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, dass dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht, un
- anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft.“
Die Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten kritisch B darf jedoch nur von Personen mit Nachweis einer anerkannten Ausbildung erfolgen.
Ist eine Hygienebeauftragte in der Praxis erforderlich?
Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt beim Praxisinhaber / Praxisbetreiber. Dieser kann die einzelnen Aufgaben z. B. Aufbereitung an einzelne Mitarbeiter delegieren. Dabei kann es sinnvoll sein, eine Hygienebeauftragte zu benennen, die das Hygienemanagement in Absprache mit dem Verantwortlichen koordiniert. Dies ist z. B. in größeren Praxen vorstellbar, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.
Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer oder eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.
Muss die Hygienebeauftragte der Praxis eine besondere Fortbildung besuchen?
Die Hygienebeauftragte der Praxis muss über aktuelle Kenntnisse im Bereich Medizinprodukte /Hygiene verfügen. Eine spezielle Fortbildung z. B. zur Hygienebeauftragten ist nicht erforderlich.