Die infektionshygienische Überwachung von Zahnarztpraxen auf der Grundlage von § 23 Absatz 6 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgt durch die Gesundheitsämter. Zur infektionshygienischen Überwachung gehören neben Aspekten der Keimminderung – wie beispielsweise die Desinfektion von Händen und Flächen – weitere Aspekte der Infektionsprävention.
Im Gegensatz dazu ist das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) in Schleswig-Holstein für die Überwachung nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zuständig. Dazu gehört die Einhaltung der Verpflichtungen im Hinblick auf das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (beispielsweise Reinigungs-Desinfektions-Geräte / Thermodesinfektoren und Sterilisatoren) und die ordnungsgemäße Durchführung der hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten.
Informationen zu den Schwerpunkten der Überwachung des LAsD und der Gesundheitsämter sind in dem Merkblatt „Überwachung von Medizinprodukten und Infektionshygiene in Zahnarztpraxen“ zu finden.
Besonderheiten der Überwachung des Gesundheitsamtes des Kreises Plön finden Sie hier.
1. Allgemeine Angaben
Ist eine Hygienebeauftragte in der Praxis erforderlich?
Die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung liegt beim Praxisinhaber / Praxisbetreiber. Dieser kann die einzelnen Aufgaben z. B. Aufbereitung an einzelne Mitarbeiter delegieren.
Eine gesetzliche Forderung zur Bestellung einer oder eines Hygienebeauftragten bei zahnmedizinischem Assistenzpersonal ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
Nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO 2017) sind bei medizinischem Assistenzpersonal Hygienebeauftragte zu benennen, die Forderung betrifft z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Krankenhäuser – Zahnarztpraxen jedoch nicht.
Ist eine externe Hygieneberatung hilfreich?
Die Anforderungen aus Medizinprodukte- und Infektionsschutzrecht werden in den Bundesländern unterschiedlich umgesetzt; die Unterschiede sind teilweise erheblich.
Wenn ein Beratungsunternehmen, welches auch in anderen Bundesländern tätig ist, eine Schulung durchführt, können sich die Angaben der Referentinnen und Referenten von den Vorgaben im eigenen Bundesland unterscheiden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Beratung durch kommerzielle Unternehmen (Dentaldepots oder Industrievertreter) nicht zu dem gewünschten Erfolg führt.
Ist ein Hygieneplan vorhanden?
Die Zahnärztekammer rät zur Verwendung des Musterhygieneplans der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ), der neben einem Desinfektionsplan alle für die Zahnarztpraxis notwendigen Arbeitsanweisungen umfasst und eine Risikobewertung der Medizinprodukte beinhaltet. Verwenden Sie bitte immer die aktuelle Fassung des BZÄK/DAHZ-Musterhygieneplans, die letzte Aktualisierung in der Praxis sollte nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Den Musterhygieneplan und eine Ausfüllanleitung sowie eine Arbeitsanweisung zur Bearbeitung des Hygieneplans mit Adobe Reader XI finden Sie im Internet unter www.dahz.org sowie auf der Website der Zahnärztekammer. Der Musterhygieneplan kann direkt am Bildschirm bearbeitet werden. Ausführliche Informationen zur Aufbereitung finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden.
Ist ein Reinigungs- und Desinfektionsplan vorhanden?
Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist in dem oben genannten BZÄK/DAHZ- Muster- hygieneplan enthalten. Wenn dieser auf die Bedürfnisse der Praxis (eingesetzte Verfahren, Präparate etc.) angepasst wurde, sind die Anforderungen erfüllt.
Diese Auffassung beruht auf den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250:
Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Biostoffverordnung (BioStoffV) und des Patientenschutzes gemäß §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 der TRBA 250 enthält Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans.
Ist die RKI-Richtlinie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ bekannt?
Diese Richtlinie des Robert Koch-Instituts finden Sie hier.
Art der Eingriffe
Wenn das Behandlungsspektrum zahnärztlich-chirurgische/oralchirurgische Eingriffe mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss umfasst, z. B. Implantationen oder Wurzelspitzenresektionen, sind höhere Anforderungen einzuhalten. Eine Zusammenstellung finden Sie auf dem Merkblatt „Eingriffe mit erhöhten Anforderungen in Zahnarztpraxen“.
Werden jährlich arbeitsplatzbezogene Unterweisungen nach der Technischen Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ durchgeführt?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt auch für sonstige Personen (z. B. Praktikanten).
Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben.
Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (BuS-Dienst / ZQMS) zu dokumentieren und von der/dem Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
2. Personalhygiene / Personalschutz
Wurde eine Betriebsärztin bzw. ein Betriebsarzt benannt?
Die Praxisbetreiberin / der Praxisbetreiber muss die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Praxis regeln. Dazu bietet Ihnen die Zahnärztekammer durch einen Rahmenvertrag mit dem Unternehmen TECOM Consult, Waren (Müritz) die Möglichkeit, einen Betreuungsvertrag zur Regelbetreuung mit günstigen Konditionen abzuschließen.
Wenn Sie einen solchen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, haben Sie das Unternehmen TECOM für die betriebsärztliche Betreuung als Teil der BuS-Betreuung beauftragt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei bestimmten Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Dies ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich, die regelmäßig und in größerem Umfang Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen (Behandlung, Assistenz bei derselben oder Aufbereitung von Medizinprodukten). Die Vorsorge erfolgt nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42.
Gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Vorsorge (z. B. G 24 Feuchtarbeit, G 37 Bildschirmarbeitsplatz) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ausführliche Informationen zu den Anforderungen und Fristen können Sie hier nachlesen.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeits- oder Betriebsmediziner benennen und dort die Vorsorge in Auftrag geben. In einigen Praxen wird dem Personal die Auswahl des Betriebsmediziners freigestellt.
Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Hepatitis B geimpft?
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten* mit humanpathogenen Organismen soll den Beschäftigten eine Hepatitis B-Impfung angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Grund dafür ist, dass die aktive Immunisierung den sichersten Schutz vor einer Hepatitis B- Virusinfektion bietet.
Beschäftigte müssen allerdings in die Impfung einwilligen. Im Arbeitsschutz gibt es nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales keine Impfpflicht. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.
Wenn diese präventive Maßnahme der Impfung entfällt, sind technische Schutzmaßnahmen wie z. B. Absaugen von biologischen Arbeitsstoffen (Blut, Speichel) bei der Behandlung von Patienten unmittelbar am Entstehungsort sowie persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung besonders wichtig.
* Unter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen versteht man Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Gefahr vonVerspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HBV); dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung und Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Anhang Teil 2 ArbMedVV (G42))
Wurden Standardimpfungen (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern bei nach 1970 Geborenen) durchgeführt?
Nach der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ sollten alle Beschäftigten gegen Diphterie und Tetanus geschützt sein.
Alle nach 1970 geborene Beschäftigte müssen gemäß Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 – 14 Infektionsschutzgesetz), welches am 1. März 2020 in Kraft trat, dem Praxisinhaber bis zum 31.07.2022 einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Die ursprüngliche Frist bis zum 31.07.2021 wurde um ein Jahr verlängert. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nach dem Infektionsschutzgesetz mussten ab dem 15.03.2022 alle Personen, die in Zahnarztpraxen tätig waren, gegen COVID 19 entweder geimpft oder genesen (im Sinne des § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes) sein. Dies galt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das COVID 19 geimpft werden können. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht lief mit dem 31. Dezember 2022 aus.
Zum Patientenschutz empfiehlt die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) jedoch Impfungen gegen COVID-19 ebenso wie gegen Influenza. Für erforderlich erachtet die Kommission Impfungen gegen Mumps und Röteln sowie gegen Varizellen nach Risikobewertung.
Bei regelmäßiger Behandlung von Kindern wie in kieferorthopädischen Praxen oder speziellen Kinder-Zahnarztpraxen sind Vorsorgeuntersuchungen gegenüber Bordetella pertussis, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizella-Zoster-Virus zu veranlassen. Bei nicht ausreichendem Immunschutz ist die Impfung anzubieten.
Wird den Mitarbeitern jährlich eine Influenza-Impfung angeboten?
Nach der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ sind bei tätigkeitsspezifischen Infektionsgefährdungen, z. B. durch Influenza, ggf. eine Impfung anzuraten und zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.
Auch die Ständige Impfungen am Robert Koch-Institut (STIKO) empfiehlt Influenza-Impfungen zum Patientenschutz.
Aufbereitung von Dienstkleidung
Die Dienstkleidung kann kontaminiert und verschmutzt werden durch
- Aerosol, Tröpfchen und Spritzer während der Behandlung
- direkten und indirekten Kontakt mit Patienten sowie mit kontaminierten Materialien, Gegenständen oder Flächen
- Reinigungs- und Wartungsarbeiten
- unsachgemäße Aufbewahrung /Lagerung
Der Wechsel der textilen Praxiskleidung (Dienstkleidung) hat mindestens zweimal wöchentlich zu erfolgen. Ein täglicher Wechsel ist empfehlenswert. Bei sichtbarer Verschmutzung (z. B. Blut) muss die Praxiskleidung nach Beendigung der Behandlung des Patienten gewechselt und wie Schutzbekleidung aufbereitet werden.
Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zum Waschen nach Hause mitgenommen werden.
Die Aufbereitung textiler Schutzkleidung oder von Abdecktüchern in der Zahnarztpraxis wird wegen des hohen Aufwandes nicht empfohlen. Der DAHZ empfiehlt daher Einmalmaterial
oder Fremdaufbereitung in einer Wäscherei, die desinfizierende Waschverfahren einsetzt.
Textile Praxiskleidung, die bei nicht kontaminationsrelevanten Tätigkeiten getragen wurde, kann auch im Haushalt gewaschen werden. Die Wäsche sollte bei mindestens 60 °C mit Vollwaschmittel erfolgen.
Weitere Informationen zur Praxiswäsche finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 12.
Welcher Personalschutz ist erforderlich?
Die persönliche Schutzausrüstung des Personals dient dazu, Patienten und Angehörige des zahnärztlichen Teams vor Kontamination durch Aerosol und Tröpfchen, den direkten Kontakt mit Patienten bei der Behandlung, benutzte Materialien und Gegenstände sowie bei Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsarbeiten zu schützen.
Schutzkleidung ist erforderlich:
- Bei Behandlung von Patienten, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht. Die Schutzkleidung ist unmittelbar nach der Behandlung zu wechseln. In solchen Fällen empfiehlt es sich, Einmal-Schutzkleidung zu verwenden.
- Bei Tätigkeiten, bei denen damit zu rechnen ist, dass die Kleidung durchnässt wird. In solchen Fällen sind flüssigkeitsdichte Schürzen anzulegen.
- Bei offenen Verletzungen an den Unterarmen. In solchen Fällen ist langärmelige Schutzkleidung mit engem Armabschluss zu tragen.
- Bei zahntechnischen Arbeiten, bei denen eine Verschmutzung der Arbeitskleidung zu erwarten ist.
Zur Schutzausrüstung gehören:
- Schutzkittel, Schürzen
- OP-Hauben
- Schutzhandschuhe
- Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken Typ IIR, Atemschutz / FFP2- und FFP3-Masken
- Schutzbrillen und Schutzschilde
Ausführliche Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, siehe Kapitel 13.
3. Händedesinfektion / Händereinigung
Ausstattung des Handwaschbeckens
Folgende Anforderungen gelten für Händewaschplätze in Zahnarztpraxen:
- Zulauf für warmes und kaltes Wasser
- Armaturen mit handkontaktloser Bedienung, z. B. haushaltsübliche Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel, die mit dem Handgelenk bedienbar sind, oder Wasserfreigabe mittels Fuß- oder Knieauslösung
- Wandmontierter Spender für Händedesinfektionsmittel ohne Handkontakt bedienbar
- Wandmontierter Spender für Handwaschpräparat ohne Handkontakt bedienbar
- Einmalhandtücher und Sammelbehälter für gebrauchte Handtücher (Papierkorb bzw. Plastiksack) mit regelmäßiger Entleerung, alternativ Retraktivspender mit automatischem Handtuchvorschub
- Hautpflegemittel in Spendern oder Tuben;
die Bereitstellung ist auch in Umkleiden oder Pausenräumen möglich - Hautschutz- und Händehygieneplan
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Handwaschbecken ohne Überlauf
Ist die Installation eines Handwaschbeckens ohne Überlauf in einer Zahnarztpraxis erforderlich?
Die Kommission für Krankenhaushygiene am Robert Koch-Institut (KRINKO) empfiehlt, bei einer Neueinrichtung oder wesentlichen Umgestaltung eines Handwaschplatzes auf ein Handwaschbecken ohne Überlauf zu achten. Der Verzicht auf einen Überlauf im Waschbecken sei nicht nur hygienisch plausibel, sondern der kolonisierte Überlauf sei als Ursache einer Häufung von Serratia liquefaciens Infektionen identifiziert worden.
Die Begründung bezieht sich auf den Bereich des Krankenhauses, denn die KRINKO stützt ihre Empfehlung auf einen Artikel, in welchem die Autoren von der Verwendung von Waschbecken mit Überlauf in Krankenhäusern abraten. Hintergrund war eine schwere Erkrankung einer Patientin in Folge einer Vitamin-C-Infusion, die mit Serratia kontaminiert war. Als Herkunft des Erregers konnte ein Waschbecken-Überlauf ausgemacht werden.
Serratia liquefaciens Infektionen kommen eher in Bereich von Krankenhäusern vor und sind in Zahnarztpraxen unwahrscheinlich. Serratia gehört zu den Enterobakterien und siedelt sich bevorzugt in der Darmflora an. Der Keim ist vor allem ein Erreger von Infektionen, die während eines Krankenhausaufenthalts auftreten, sowie ein opportunistischer Erreger, der Personen mit geschwächtem Immunsystem befällt.
Vor diesem Hintergrund halten wir die Umrüstung bestehender Handwaschplätze für nicht erforderlich. Bei einer Neueinrichtung oder wesentlichen Umgestaltung von Handwaschplätzen wäre der KRINKO-Empfehlung nach einem ausreichend groß dimensionierten, tief ausgeformten Handwaschbecken ohne Überlauf zu folgen.
Rechtsgrundlage: KRINKO-Empfehlung (2016): Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens
Händehygiene, Schmuck und Fingernägel
Die Hände des Personals sind nach Auffassung der Fachleute des Robert Koch-Instituts das wichtigste Übertragungsvehikel von Krankheitserregern. Deshalb gehört die Händehygiene zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen. Sie dient sowohl dem Schutz des Patienten als auch dem Schutz des Behandlungsteams.
Ringe, Uhren und andere Schmuckgegenstände an Händen und Unterarmen dürfen bei Untersuchung und Behandlung nicht getragen werden. Zudem würde die sachgerechte Händehygiene behindert.
Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.
Personen, die Arbeiten durchführen, bei denen eine Händedesinfektion erforderlich ist (Behandlung von Patienten, Assistenz bei der Behandlung, Aufbereitung von Medizinprodukten), müssen bei diesen Arbeiten auf künstliche, gegelte oder lackierte Nägel verzichten.
Nach Informationen der Berufsgenossenschaft haben Studien ergeben, dass es nachweislich im Bereich künstlicher Fingernägel zu einer stärkeren Kolonisation mit krankmachenden Bakterien und Pilzen kommt als bei natürlichen Nägeln. Auch nach hygienischer Händedesinfektion war die Keimbelastung im Vergleich bei Personen mit künstlichen Fingernägeln deutlich höher. In unterschiedlichen Studien sei festgestellt worden, dass künstliche Fingernägel eine entscheidende Rolle bei der Übertragung von Krankheitserregern beziehungsweise Auslöser von nosokomialen Infektionen seien.
Bei der Verwendung von farbigem Lack soll es sich ähnlich verhalten: Verschmutzungen werden womöglich leicht übersehen und schon nach kurzer Zeit können Risse in der Lackierung die Wirksamkeit der Händedesinfektion herabsetzen. Möglich ist auch, dass die Händedesinfektion aus Rücksicht auf die perfekt modellierten Fingernägel weniger gründlich ausfällt.
Anforderungen an Händedesinfektionsmittel
Für die routinemäßige Händedesinfektion sollen Präparate mit kurzer Einwirkzeit (z. B. alkoholische Präparate) bevorzugt werden, die folgende Kriterien erfüllen:
- zugelassen als Arzneimittel oder Biozid
- VAH-Zertifizierung zur Händedesinfektion (VAH – Verbund für Angewandte Hygiene)
- HBV-/HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie).
Gegebenenfalls kann bei Zusatz von rückfettenden Substanzen eine bessere Hautverträglichkeit erreicht werden. Das Anbruch- und Ablaufdatum muss auf dem Desinfektionsmittelbehälter oder separat dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 5.
Die lange Zeit ungewisse Rechtslage für das Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln aus Großgebinden ist nun geklärt:
- Bei Händedesinfektionsmitteln, die als Arzneimittel eingestuft sind, wird aus Sicherheitsgründen wegen des Aufwands bei der Neubefüllung unter aseptischen Bedingungen zur Verwendung von Einmalgebinden geraten.
- Isopropanol-haltige Händedesinfektionsmittel, die als Biozidprodukte eingestuft werden und für die hygienische Händedesinfektion eingesetzt werden, dürfen aus Kanistern in Wandspender umgefüllt werden.
- Chirurgische Händedesinfektionsmittel sollten jedoch in Zahnarztpraxen nicht umgefüllt werden, da dabei die Gefahr der Kontamination mit Bakteriensporen besteht, gegen welche die Händedesinfektionsmittel (Alkohole) unwirksam sind.
4. Raumausstattung
Getrennte Sanitäranlagen für Personal und Patienten und Pausenraum
Nach der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250 müssen für die Beschäftigten und die Patienten in Zahnarztpraxen gesonderte, ausreichend große Toiletten vorhanden sein.
Ältere Praxen, in denen dies noch nicht sichergestellt ist, haben Bestandsschutz. Die Forderungen müssen jedoch bei einer Neugestaltung oder wesentlichen Umgestaltung des Sanitärbereichs umgesetzt werden.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seinem Personal leicht erreichbare Pausenräume oder Pausenbereiche (abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte) zur Verfügung zu stellen, denn an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, dürfen die Beschäftigten keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen oder lagern.
Umkleideraum: getrennte Aufbewahrung von Dienst- und Privatkleidung
Das Schutzziel dieser Forderung ist, dass die getragene Dienstkleidung und die Privatkleidung nicht miteinander in Kontakt kommen sollen. Dies kann durch räumliche (z. B. Trennbügel) oder organisatorische Trennung (Privat- und Dienstkleidung befinden sich nicht gleichzeitig im Schrank) umgesetzt werden.
Röntgenraum mit Händedesinfektionsmittelspender
Nach der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ ist im Röntgenraum/ -bereich mindestens ein Spender für Händedesinfektionsmittel anzubringen.
Oberflächen wasserdicht und beständig gegen die Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Nach der Unfallverhütungsvorschrift TRBA 250 müssen Oberflächen (Fußboden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungsmittel und gegebenenfalls Desinfektionsmittel sein.
Je nach zu erwartender Verunreinigung kann diese Forderung für Wandflächen z.B. durch fachgerechte Anstriche mit Beschichtungsstoffen oder -systemen der Nassabriebbeständigkeit- Klasse 2 nach DIN EN 13300 erfüllt werden.
5. Flächenreinigung und Desinfektion
Ausführliche Informationen
Ausführliche Informationen zur Flächendesinfektion und Reinigung finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 8 „Flächen“.
Bei der Durchführung der Flächendesinfektion als Wischdesinfektion sind nach der KRINKO- Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen:
- Die zu desinfizierende Oberfläche muss mit einer ausreichenden Menge des Mittels unter leichtem Druck abgerieben werden (Nass-Wischen).
- Aus arbeitschutztechnischen Gründen ist die Wischdesinfektion der Sprühdesinfektion vorzuziehen. Eine Sprühdesinfektion gefährdet den Durchführenden und erreicht nur eine unzuverlässige Wirkung. Sie sollte daher ausschließlich auf solche Bereiche beschränkt werden, die durch eine Wischdesinfektion nicht erreichbar
Die Aufsichtsbehörden legen erfahrungsgemäß aus Arbeitsschutzgründen großen Wert auf die Verwendung von Feuchttüchern (Selbstansatz oder fertig gekauft).
Werden Tuchspendesysteme verwendet, empfehlen wir zur Aufbereitung und Wiederbefüllung die Arbeitsanweisung Wiederbefüllung von Feuchttuchspendern zur Flächendesinfektion.
6. Abfallentsorgung
Durchstichsichere Behälter für spitze und scharfe Gegenstände
Die Entsorgung von kontaminierten Einmalinstrumenten oder Abfällen muss so erfolgen, dass Verletzungs- und Infektionsrisiken für das Behandlungsteam und andere Personen verhütet werden.
Spitze und scharfe Arbeitsgeräte (z. B. Einmalkanülen, Skalpelle) müssen unmittelbar nach Gebrauch durch den Anwender in geeigneten Abfallbehältnissen entsorgt werden. Die Behälter sind so nah wie möglich am Anfallsort bereitzustellen. Sie müssen den Abfall sicher umschließen und dürfen nicht umgefüllt werden.
Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
- Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
- Sie geben den Inhalt, z.B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
- Sie sind durchdringfest.
- Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
- Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).
Die Anforderungen werden z. B. von speziellen Entsorgungsboxen wie Medi- oder Multi-Safe-Boxen erfüllt.
Gebrauchte Kanülen sollen, wenn möglich, nicht in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden. Ein sogenanntes „einhändiges Recapping“ z. B. bei der Lokalanästhesie ist zulässig, sofern die andere Hand sich nicht in der Nähe der Schutzhülle befindet. Dies kann z. B. mit einem Schutzkappenhalter sichergestellt werden.
Abfallsammler mit Fuß bedienbar
Der Abfalleimer muss so beschaffen sein, dass keine Verletzungsgefahr für das Personal besteht. Eine Verpflichtung zur Fußbedienung ist der Zahnärztekammer nicht bekannt.
7. Trinkwasser
Mikrobiologische Überprüfung der Dentaleinheiten
Dentaleinheiten sollten nach der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ regelmäßig im Abstand von 12 Monaten mikrobiologisch überprüft werden.
Weitere Informationen sind in dem Merkblatt Anforderungen an die Wasserqualität in Zahnarztpraxen zusammengestellt. Eine Liste von Laboren, die diese Untersuchungen durchführen, finden Sie hier.
Sicherungseinrichtung gemäß Trinkwasserverordnung
Der Anschluss der Behandlungseinheit an das öffentliche Trinkwassernetz muss nach der EN 1717 über eine Sicherungseinrichtung geführt werden, damit beim Rohrbruch mit anschließendem Unterdruck keine Keime aus der Behandlung von Patienten in die öffentliche Wasserleitung gelangen.
Sicherungseinrichtungen sind beispielsweise „freie Fallstrecken“, die in den meisten Dentaleinheiten vorhanden sind, aber auch Systemtrenner, die zwischen dem öffentlichen und privaten Wassernetz installiert wurden.
Weitere Informationen finden Sie in der Leitlinie „Hygienische Anforderungen an das Wasser in zahnärztlichen Behandlungseinheiten“.
Sollte Ihre ältere Dentaleinheit noch nicht über eine Sicherungseinheit verfügen, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Dentaldepot beraten zu lassen.
Speziell Kreis Nordfriesland: Haus- und Praxiseingangsfilter
Die DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser – Installation“ schreibt den Einbau von Trinkwasserschutzfiltern bei Neuanlagen zwingend vor. Eine generelle Nachrüstungspflicht für Trinkwasserfilter gibt es nicht, aber gute Argumente für den nachträglichen Einbau.
- Auf dem kilometerlangen Transportweg zum Verbraucher ist damit zu rechnen, dass das Trinkwasser verschiedene Partikel wie Rostteilchen oder Sandkörner aufnimmt.
- Ein Filter bietet Schutz vor eingespülten Feststoffpartikeln.
- Bei einer nachträglichen Erweiterung bestehender Hausinstallationen oder beim Auswechseln bestimmter Installationsabschnitte entstehen neue, blanke Metalloberflächen, die gegen eingespülte Partikel geschützt werden sollten.
- Bei späteren Wartungs-, Sanierungs- oder Erweiterungsarbeiten am öffentlichen Versorgungsnetz ist das Einspülen von Feststoffteilchen in die Hausinstallation nicht auszuschließen.
Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt „Haus-/ Praxiseingangsfilter“ und in der Leitlinie „Hygienische Anforderungen an das Wasser in zahnärztlichen Behandlungseinheiten“.
Filtereinsätze müssen gemäß DIN EN13443-1 regelmäßig gereinigt werden.
Bei einigen Filtern muss das komplette Filterelement (z. B. alle sechs Monate) erneuert werden. Bei anderen Filtern erfolgt im eingebauten Zustand eine selbsttätige Reinigung durch eine Spülung im Gegenstrom des Filterelements.
Durch den Reinigungsprozess dürfen weder abgesetzte oder andere Stoffe ins Versorgungsnetz gelangen.
Es wird empfohlen, den Austausch und die Reinigung der Filter bzw. Filtereinsätze zu dokumentieren.
Speziell Kreis Nordfriesland: Wasseraufbereitungsanlage
Wasseraufbereitungsanlagen in Zahnarztpraxen werden häufig dazu genutzt, hochwertiges demineralisiertes Wasser für die Versorgung bestimmter Geräte herzustellen. Beispiele für diese Geräte sind: Reinigungs-Desinfektions-Geräte (Thermodesinfektoren) und Sterilisatoren.
Speziell Kreis Nordfriesland: Mikrobiologische Untersuchung der Qualität des Trinkwassers in der Praxis
Die Anforderungen an die Wasserqualität in Zahnarztpraxen haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt. Dieses erhalten Sie über den folgenden Link.
Speziell Kreis Nordfriesland: Wasser führende Systeme der Dentaleinheit
In den Wasser führenden Systemen der Dentaleinheiten können sich Mikroorganismen (Bakterien, Pilze und Viren) ansiedeln und zu Biofilmen auf den Innenwänden der Leitungen führen.
In Phasen der Stagnation des Wassers in den Leitungen, z. B. über Nacht, während des Wochenendes oder Urlaubs kann zusätzlich das Kühl- oder Spülwasser kontaminiert werden. Höhere Umgebungstemperaturen (30 bis 40°C und höher) begünstigen die Vermehrung der Mikroorganismen und verstärken den Effekt.
Um die mikrobielle Kontamination der Wasser führenden Systeme zu minimieren, müssen diese zu Beginn des Arbeitstages und nach der Behandlung jedes Patienten gespült werden.
Die durchzuführenden Maßnahmen, deren Ursachen und weitere Hinweise haben wir für Sie in dem Merkblatt „Mikroorganismen in Wasser führenden Systemen“ zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 10 „Wasser führende Systeme“.
8. Medizinprodukteaufbereitung
Anforderungen für die Aufbereitung
Die Anforderungen für die Aufbereitung sind in den Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene am Robert Koch-Institut (KRINKO) festgelegt. Danach gilt:
Bevor Medizinprodukte zur erneuten Verwendung aufbereitet werden dürfen, muss der für die Praxishygiene Verantwortliche (also: Zahnärztin / Zahnarzt) eine Risikobewertung vornehmen. Es erfolgt eine Einstufung in: unkritisch, semikritisch A/B oder kritisch A/B.
Dabei ist eine Risikobewertung nach Medizinproduktgruppen ausreichend wie sie beispielsweise im DAHZ/BZÄK-Hygieneplan enthalten ist. Eine Risikobewertung einzelner Medizinprodukte ist nicht gefordert, kann aber in speziellen Fällen hilfreich sein. Weitere Informationen zur Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten finden Sie hier.
Standardisierte Reinigung und Desinfektion von Instrumenten entsprechend der Risikogruppen (Hygieneplan)
Die Standardisierung der Aufbereitung der in der Praxis verwendeten Medizinprodukte ist durch den Hygieneplan gegeben. Werden weitere Verfahren angewendet (z. B. Anwendung eines Lasergerätes), ist für diesen Prozess eine zusätzliche Arbeitsanweisung zu erstellen.
Definition von reinen und unreinen Zonen
Informationen zu den Anforderungen des Aufbereitungsbereichs und die Trennung in unreine und reine Arbeitsabläufe finden Sie in diesem Beitrag.
Aufbereitung manuell und maschinell
Die manuellen und maschinellen Aufbereitungsverfahren sowie die Zuordnung geeigneter Verfahren sind im Kapitel 7 des DAHZ-Hygieneleitfadens ausführlich beschrieben.
Bei der Auswahl der Aufbereitungsverfahren ist Folgendes zu berücksichtigen:
Unkritische und semikritische Medizinprodukte können manuell oder maschinell aufbereitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Reinigung und Desinfektion auch die Innenflächen von Hohlkörpern wie z. B. Übertragungsinstrumenten erfasst. Geeignete Verfahren sind im DAHZ-Hygieneleitfaden beschrieben.
Medizinprodukte der Kategorie „kritisch A“ sind bevorzugt maschinell aufzubereiten. Manuelle chemische Reinigungs- und Desinfektionsverfahren müssen nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen (z. B. Hygieneplan) mit auf Wirksamkeit geprüften, auf das Medizinprodukt abgestimmten Mitteln und Verfahren durchgeführt werden.
Medizinprodukte der Kategorie „kritisch B“ sind grundsätzlich maschinell aufzubereiten. Dabei ist eine standardisierte und reproduzierbare Reinigung mit nachgewiesener Wirkung auch für die Innenflächen sicherzustellen. Die Anwendung manueller Verfahren setzt bei Verfügbarkeit maschineller Verfahren voraus, dass ein Beleg über die Äquivalenz der Leistungsfähigkeit manueller und maschineller Verfahren erbracht wurde. Für Übertragungsinstrumente wurde ein solcher wissenschaftlicher Nachweis durch die MAZI-Studie erbracht. Die Behörden erkennen diesen Nachweis offenbar nicht an. Dies hat zur Folge, dass diese Instrumente mit einem validierten Verfahren entweder im RDG oder in einem Spezialgerät für Übertragungsinstrumente aufbereitet werden müssen.
Abweichend von der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ werden von den Behörden auch Extraktionszangen als „kritisch B“ eingestuft. Das hat zur Folge, dass auch diese Zangen im RDG aufbereitet werden müssen. Die Zahnärztekammer teilt diese Auffassung nicht, da eine ausreichende Reinigung auch im manuellen Verfahren z. B. mit Einsatz eines Ultraschallgerätes gewährleistet werden kann.
Alle in der Praxis durchgeführten Aufbereitungsverfahren (maschinelle und manuelle) müssen validiert werden.
Sachkundenachweis des Personals für die Hygiene- und Medizinprodukteaufbereitung
Informationen zu dieser Frage finden Sie in der Rubrik Sachkenntnis des Praxispersonals und in diesem Beitrag.
Verwendung von Einmalinstrumenten
Bei Medizinprodukten, die der Hersteller als Einmalprodukte ausgewiesen hat, ist keine Aufbereitung zugelassen.
Bei rotierenden oder oszillierenden Instrumenten für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung, z. B. Bürsten oder Kelche für die Prophylaxebehandlung, ist die Verwendung von Einmalprodukten empfehlenswert. Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte nach einer möglichen Kontamination mit Blut auf die Wiederverwendung verzichtet werden. Weitere Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden.
Bei bestimmten Medizinprodukten ist die Aufbereitung sehr aufwendig und ist ggf. als unwirtschaftlich einzustufen. Aus diesem Grunde ist die Verwendung von Einmalprodukten zu empfehlen, z. B. Extirpationsnadeln, chirurgische Sauger.
9. Umgang mit Medikamenten und Materialien
Lagerung
Die Lagerung ist auch in einem gesonderten Bereich im Aufbereitungsraum möglich. Die meisten in der Zahnmedizin eingesetzten Medizinprodukte und Medikamente können bei Raumtemperatur gelagert werden.
Aufbewahrung von Medikamenten im Kühlschrank
Die Aufbewahrung im Kühlschrank ist nur erforderlich, wenn der Hersteller des Medikaments dies vorschreibt. In der Zahnheilkunde kommt dies sehr selten vor.
Bei kühlpflichtigen Medikamenten ist eine regelmäßige Messung und Dokumentation der Temperatur erforderlich.
Anbringen des Anbruchdatums an angebrochene Medikamente
Die Haltbarkeit eines angebrochenen Medikaments oder eines angebrochenen Kanisters eines Desinfektionsmittels ist kürzer als das auf dem Originalgebinde aufgedruckte Haltbarkeitsdatum. Daher sollte das Anbruchsdatum auf der Verpackung notiert werden; dabei sind die Herstellerangaben zu beachten.
Geschützte Aufbewahrung von sterilem Einwegmaterial
Sterilgut ebenso wie steriles Einwegmaterial ist staubgeschützt, sauber, trocken, bei Raumtemperatur zu lagern. Die Bedingungen werden bei der Aufbewahrung in geschlossenen Schubladen und Schranken eingehalten. Die Lagerung soll nicht im unreinen Bereich erfolgen.
10. Infektionspräventive Maßnahmen am Patienten
Speziell Kreis Nordfriesland: Anamnese
Bei der zahnärztlichen Behandlung besteht immer die Gefahr der mikrobiellen Kontamination und Infektion. Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehört deshalb unter anderem eine sorgfältige Anamnese vor der Behandlung, um die vom Patienten ausgehenden Infektionsrisiken erfassbar und abschätzbar zu machen.
Die Anamnese ist zu dokumentieren. Muster-Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen stehen Ihnen im Zahnärztlichen Qualitätsmanagementsystem (ZQMS) unter www.zqms.de sowie auf der Homepage der Zahnärztekammer zur Verfügung.
Die Anamneseerhebung ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Eine genaue Zeitvorgabe für die Aktualisierung der Angaben gibt es nicht. Wir empfehlen, die Anamnese spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Im Einzelfall, z. B. wenn größere Eingriffe vorgenommen werden sollen oder bei älteren Patienten, kann es sinnvoll sein, die Anamnese eher zu aktualisieren.
Speziell Kreis Nordfriesland: Schleimhautantiseptik
Die Antiseptik dient dazu, Krankheitskeime durch antimikrobielle Maßnahmen zu hemmen bzw. zu vernichten. Sie wird an möglichen Eintrittspforten für Infektionserreger in den Körper wie
z. B. Haut, Schleimhaut und Wunden angewendet.
Der Einsatz von Antiseptika auf der Mundschleimhaut dient neben der mechanischen Mundreinigung dazu, die Keimbelastung im Speichel und auf der Mundschleimhaut zu reduzieren.
Vor einfachen invasiven Maßnahmen wird die Schleimhautantiseptik nicht als allgemein erforderlich angesehen, auch wenn es bei diesen Behandlungen zu Verletzungen der Schleimhaut kommen kann. Grund dafür ist eine wirksame natürliche Infektionsabwehr in der Mundhöhle.
Die Schleimhautantiseptik wird jedoch bei folgenden Anlässen empfohlen:
- vor zahnärztlicher Behandlung von Patienten mit einem erhöhten Infektionsrisiko (immungeschwächte Patienten, Patienten mit bekanntem Endokarditisrisiko oder alloplastischen Implantaten mit direktem Kontakt zum Blutkreislauf),
- vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit anschließendem speicheldichten Wundverschluss (z.B. bei Implantationen, Transplantationen von Knochen oder Bindegewebe, Sinus-Lift-Operationen, Wurzelspitzenresektionen) ggf. auch vor Injektionen bei Patienten aus den vorgenannten Risikogruppen,
- als ergänzende Maßnahme bei fehlender mechanischer Zahnreinigung (Kieferimmobilisation, Patienten mit Handicap, hohes Alter).
Ausführliche Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 4. Eine Muster-Arbeitsanweisung für die Mundhöhlenantiseptik ist im BZÄK / DAHZ-Hygieneplan enthalten.
Speziell Kreis Nordfriesland: Antibiotikaprophylaxe
Bei der Antibiotikaprophylaxe handelt es sich um eine kurzzeitige im Allgemeinen einmalige Gabe eines Antibiotikums meist vor einem operativen Eingriff. Sie dient dazu, postoperative Wundinfektionen zu vermeiden.
Eine Antibiotikaprophylaxe ist bei bestimmten Eingriffen wie z. B. zahnärztlichen Implantationen oder Augmentation mit autologem Knochen oder Knochenersatzmaterialien erforderlich.
Sie ist außerdem bei Patienten mit Systemerkrankungen wie beispielsweise Patienten mit Organtransplantationen oder einem bekanntem Endokarditisrisiko indiziert, wenn Behandlungen durchgeführt werden, bei denen ein hohes Bakterioämierisiko besteht. Zu diesen Behandlungen zählen z. B. Zahnentfernung, Implantation, Wurzelkanalbehandlung oder Wurzelspitzenresektion und intraligamentäre Anästhesie.
Ausführliche Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 4. Eine Arbeitsanweisung für die Antibiotikaprophylaxe ist im BZÄK / DAHZ-Hygieneplan enthalten.
11. Immunsupprimierte Patienten
Speziell Kreis Nordfriesland: Verwendung steriler Lösungen
Bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko (immunsupprimierte Patienten) sowie bei umfangreichen zahnärztlich-chirurgischen / oralchirurgischen Eingriffen mit anschließendem speicheldichten Wundverschluss werden nach den Anforderungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sterile Lösungen, also kein Trinkwasser, eingesetzt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Eingriffe mit erhöhtem Anforderungen in Zahnarztpraxen“.
Speziell Kreis Nordfriesland: Antibiotikaprophylaxe
Diese präventive Maßnahme wird vor allen zahnärztlichen Behandlungen empfohlen. Sie erfolgt ggf. nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.
Ausführliche Informationen finden Sie im DAHZ-Hygieneleitfaden, Kapitel 4. Eine Muster-Arbeitsanweisung für die Antibiotikaprophylaxe ist im BZÄK / DAHZ-Hygieneplan enthalten.