Ist in einer Zahnarztpraxis zwingend ein gesonderter Raum für die Aufbereitung (Reinigung, Desinfektion, ggf. Sterilisation) von Medizinprodukten erforderlich?
Die Forderung nach einem gesonderten Raum für die Aufbereitung ist abhängig von der Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte, die aufbereitet werden müssen:
Medizinprodukte semikritisch A und kritisch A:
Eigener Bereich mit Zonentrennung in unrein – rein – Lagerung (zeitliche Trennung möglich)
Medizinprodukte semikritisch B und kritisch B (z. B. Hand- und Winkelstücke):
Bestehende Einrichtungen: Möglichst eigener Aufbereitungsraum* mit Bereichstrennung in unrein – rein – Lagerung
Bei Neu-, Zu- und Umbauten: Verpflichtung zu eigenem Aufbereitungsraum mit Bereichstrennung in unrein – rein – Lagerung
Weitere Informationen sind der KRINKO-BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zu entnehmen.
* Ein Raum kann in verschiedene Bereiche untergliedert werden und ein Bereich wiederum in unterschiedliche Zonen.
Welche baulich-funktionellen Voraussetzungen sind für die Aufbereitung erforderlich?
Wenn Medizinprodukte der Risikoklasse semikritisch B / kritisch B aufbereitet werden, soll möglichst ein eigener Aufbereitungsraum mit einer Bereichstrennung in unrein – rein – Lagerung zur Verfügung stehen. Dieser Forderung ist in bestehenden Einrichtungen mitunter schwer nachzukommen. Nähere Informationen zur Umsetzung finden Sie in diesem Artikel.
Müssen in der Zahnarztpraxis für Personal gesonderte Toilettenräume zur Verfügung stehen?
Ja, in Zahnarztpraxen müssen gesonderte Toiletten für die Beschäftigten und die Patienten zur Verfügung stehen – so wird es in der Technischen Regel biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 gefordert.
In älteren Praxen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der TRBA 250 (März 2014) Bestandsschutz hatten, muss die oben genannte Forderung erst bei einer Neugestaltung oder wesentlichen Umgestaltung des Sanitärbereichs umgesetzt werden.
Wie viele Toiletten werden benötigt?
Bei bis zu 10 Mitarbeitern sind eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit erforderlich. Für männliche Beschäftigte wird zuzüglich ein Urinal empfohlen.
Bei 11 bis zu 25 Mitarbeitern müssen zwei Toiletten, bei 26 bis zu 50 Mitarbeitern drei Toiletten sowie jeweils eine Handwaschgelegenheit zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen, z. B. zur Gestaltung der Toilettenräume sind der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“ zu entnehmen.