Was beinhaltet die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind bzw. der Beschäftigte diese nicht ablehnt. Ggf. werden Impfungen angeboten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
Der durchführende Arbeits- oder Betriebsmediziner kann sich nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (G 42 bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, G 24 bei Feuchtarbeit, hautgefährdende Tätigkeit, G 37 bei Bildschirmarbeit) richten; eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf dieser Seite.
Welche Fristen sind bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge einzuhalten?
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge legt der Arbeits- oder Betriebsmediziner im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge fest. In der Arbeitsmedizinischen Regel AMR Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlassung /das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ sind nachfolgend aufgeführte Maximalfristen vorgesehen:
- Erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
- Zweite Vorsorge:
Feuchtarbeit: spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit
Bei allen sonstigen Tätigkeiten: spätestens zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit - Jede weitere Vorsorge: spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge
Weitere Informationen können Sie hier nachlesen.
Auszubildende unter 18 Jahren schicken wir zur Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Ist das ausreichend?
Nein, diese Untersuchungen reichen nicht aus.
Bei der Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz beurteilt ein Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand und die körperliche Beschaffenheit bzw. bei Nachuntersuchungen außerdem die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen.
Da die Auszubildenden Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Feuchtarbeiten (hautgefährdende Tätigkeiten) durchführen, ist zusätzlich eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich. Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung. Diese kann Folgendes ergeben:
- Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (ehemals G 42)
- Pflicht- oder Angebotsvorsorge bei Feuchtarbeit, hautgefährdende Tätigkeit ( ehemals G 24)
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt, der oder die berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
Weitere Informationen zu den Anforderungen bei Jugendlichen finden Sie auf diesem Merkblatt.
Wo finde Adressen von Arbeits- und Betriebsmediziner in unserer Gegend?
Die Adressen finden Sie z. B. im Internet über die Suchfunktion des Browsers Ihrer Wahl oder bei den Berufsverbänden der Arbeits- und Betriebsmediziner:
Was kostet eine arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die Leistungen werden häufig als Pauschale abgerechnet. Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht mehr üblich, weil dies der Schweigepflicht widersprechen würde.
Anhaltspunkte für die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW).
Wir empfehlen, vor Auftragserteilung ein Angebot einzuholen.
Wenn dazu die Vorsorgearten* angegeben werden, die bei der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter durchgeführt werden sollen, können die Kosten abgeschätzt werden.
*Beispiele für Vorsorgearten in der Zahnarztpraxis:
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (G 42)
- Feuchtarbeit (G 24)
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (G 37)
Wer trägt die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Da die arbeitsmedizinische Vorsorge zu den arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb gehört, trägt der Arbeitgeber die Kosten (§ 4 ArbSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ArbMedVV).
Die ärztliche Leistung wird häufig als Pauschale abgerechnet. Zur Kostenregulierung können ggf. früher erhobene Befunde in die Diagnostik einbezogen werden.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie Schutzimpfungen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG sowie Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention § 2 Abs. 5).
Wer trägt die Kosten für die Impfung, wenn bei der Angebotsvorsorge zum Ende der Beschäftigung ein nicht ausreichender Impfschutz festgestellt wurde?
Beispiel: Eine Mitarbeiterin beendet das Arbeitsverhältnis; im übernächsten Monat beginnt sie ein neues Arbeitsverhältnis in einer anderen Zahnarztpraxis Der Arbeitgeber bietet ihr die arbeitsmedizinische Vorsorge zum Ende der Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen in seiner Praxis an. Bei der Untersuchung wird festgestellt, dass der Hepatitis B-Impfschutz nicht mehr ausreicht.
Die Kosten übernimmt derjenige Arbeitgeber, bei dem die Mitarbeiterin aktuell angestellt ist und der die arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst hat.